Hinweispflicht auf Bodenkontamination

Fehlen in einem Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens, so kann dies dahin ausgelegt werden, dass eine Bodenkontamination nicht vorliege. Denn grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zu machen.

Er gibt sich aus den Umständen klar und eindeutig eine Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht), so fällt die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Hinweises weg.

In einem jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall verlangte die Auftragnehmerin mit ihrer Klage von den Beklagten zusätzliche Vergütung für Tiefbauarbeiten mit der Begründung, sie habe beim Aushub von Boden unterhalb einer Ortsdurchfahrt schadstoffhaltigen Boden angetroffen, der nicht ausgeschrieben gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage, mit der auch noch andere Ansprüche geltend gemacht worden sind, insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der allein die Mehrvergütungsansprüche infolge veränderter Bodenverhältnisse gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 99.806,45 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten von 1.663,50 € und gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 48.421,97 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten von 1.233 € geltend gemacht worden sind, hat das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs obliegt die Auslegung, welche Leistung von der Preisabrede in einem Bauvertrag erfasst wird, dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, aner-kannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Das Berufungsgericht hat gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Die dem Bundesgerichtshof selbst mögliche Auslegung ergibt, dass die Preisabrede der Parteien auch den Aushub des kontaminierten Bodens erfasst.

Welche Leistungen von der Vergütungsabrede in einem Bauvertrag erfasst sind, ist durch Auslegung des Vertrages nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen, wozu bei einer öffentlichen Ausschreibung auch die VOB/B gehört. Danach werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den verschiedenen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören, § 2 Nr. 1 VOB/B. Bei einer öffentlichen Ausschreibung kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung vergleichsweise große Bedeutung…

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Themen: Ausschreibung , Werkvertrag , Vertragsauslegung , Bodenkontamination
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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