Hinweispflicht des Arbeitsgerichts

Weist das Arbeitsgericht den klagenden Arbeitnehmer gemäß dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG darauf hin, dass er sich im Verfahren über seine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann, so hat es seiner Pflicht aus § 6 Satz 2 KSchG genügt. Beruft sich der Arbeitnehmer trotz eines solchen Hinweises erst später auf weitere Unwirksamkeitsgründe, können diese im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde am 1. Juni 2009 über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24. Juni 2009 einigte sich der beklagte Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste. Im Interessenausgleich erklärte der Betriebsrat, rechtzeitig und umfassend gemäß § 17 KSchG unterrichtet worden zu sein. Diesen Interessenausgleich leitete der Insolvenzverwalter statt einer Stellungnahme des Betriebsrats der Agentur für Arbeit zu. Zu diesem Zeitpunkt war das Original des Interessenausgleichs nur vom Betriebsrat unterzeichnet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2009. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin in der Ladung zur Güteverhandlung darauf hingewiesen, dass „nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können“. Die Rügen eines Verstoßes gegen § 17 KSchG und § 102 Abs. 1 BetrVG hat die Klägerin erstmals in zweiter Instanz erhoben.

Sowohl das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Arbeitsgericht wie in der Berufungsinstanz auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat, so das Bundesarbeitsgericht, durch Wiedergabe des Gesetzeswo…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Betriebsrat , Bundesarbeitsgericht , Kündigungsschutzklage
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Anforderung an richterliche Hinweispflicht aus § 6 KSchG

Andere Ansicht | 18. Januar 2012 — Weist das Arbeitsgericht den klagenden Arbeitnehmer gemäß dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG darauf hin, dass er sich im Verfahr…

Fristen sind ein Übel

Arbeitsrecht Chemnitz | 19. Januar 2012 — ... zumindest für denjenigen, der sie verpasst. Noch ärgerlicher wird es, wenn das Gericht einen auf Fristen hinweist, diese Frist…

Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung muss rechtzeitig erfolgen

Unternehmerarbeitsrecht | 23. Januar 2012 — Der § 6 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) enthält im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit die arbeitsrechtliche Besond…

Bevorstehende Massenentlassungen und der Interessenausgleich ohne Namensliste

Rechtslupe | 26. März 2012 — Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat

Massenentlassungen: Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

Arbeitsrecht | 15. Mai 2012 — Stellungnahme des Betriebsrats zu bevorstehenden Massenentlassungen in einem Interessenausgleich ohne Namensliste Beabsichtigt d…

BAG: Zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Gründen der Unwirksamkeit einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess – Urteil vom …

Arbeitsrecht-Blog.de | 8. November 2007 — Ein Arbeitnehmer kann sich bei rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen, § 4 KSchG) erhobener Kündigungsschutzklage nach § 6 KSch…

6. Senat des BAG 7.7.2011: Betriebsratsanhörung vor Kündigung +++ Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassun…

Arbeitsrecht & Mediation Berlin | 7. Juli 2011 — 1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. 2. Zur Entgegennahme von Mitteilungen üb…

Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige durch einen Interessenausgleich

Rechtslupe | 12. Juli 2011 — Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Zur Entgegennahme von Mitteilungen über die …

Betriebsrat Kündigungsschutzgesetz: BAG: Beweislastumkehr in § 1 Abs. 5 KSchG gilt auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen – Urteil vom 19.06.2007, Az. 2 AZR 3…

Arbeitsrecht-Blog.de | 25. Juni 2007 — Das Bundesarbeitsgericht musste in einem Urteil vom 19. Juni 2007 zu der Frage Stellung nehmen, ob auch der Interessenausgleich…

Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige durch einen Inter…

Arbeitsrecht | 23. Juli 2011 — Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Zur Entgegennahme von Mitteilungen über die …