Hinweis auf Reiseabbruchversicherung
am 16.11.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern
Ein Reisebüro ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, seinen Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen.
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungsverschulden zu entscheiden. Es ging um eine Reiseversicherung.
Das Reisebüro hatte den Kunden, der eine dreimonatige USA-Reise buchte, nur auf eine Reiserücktrittskostenversicherung die der Kunde auch abschloss -, jedoch nicht auf eine Reiseabbruchversicherung hingewiesen. Der Kunde musste die Reise schon auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen Reise gehandelt habe. Mangels einer Abbruchversicherung entstand dem Kunden in Gestalt der Kosten für bezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ein Schaden von rund 4.000 , den er nunmehr von dem beklagten Reisebüro ersetzt verlangt.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen.
Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten.
Er hat zunächst klargestellt, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich …
Hinweispflichten des Reisebüros
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Reisebüro muss nicht auf die Möglichkeit einer Reiseabbruchsversicherung hinweisen
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D: Reisebüro muss nicht auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinweisen
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