Hinweis auf Datum des Poststempels in Widerrufsbelehrung ist missverständlich
am 12.04.2006 von http://www.elbelaw.de/blawg
Der in einer schriftlichen Belehrung über die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften enthaltene Hinweis auf das Datum des Poststempels ist missverständlich. Die häufig verwendete Formulierung: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) …“ löse daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus, der somit unbefristet möglich sei.
Begründung: Die Widerrufsfrist ende um 24.00 Uhr des Ablauftages. Sie werde im Fall der Versendung eines Schreibens gewahrt mit der rechtzeitigen Absendung, etwa mittels Einwurfs in einen Briefkasten bis 24.00 Uhr. Das stelle der Klammerzusatz „Datum des Poststempels“ gerade in Frage. Denn daraus ergebe sich der Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs das Schreiben auch mit einem Poststempel versehen sein muss, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trägt. Die Richter hielten es für …
OLG Oldenburg: Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften
advobLAWg / Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ... den Klammerzusatz (Datum des Poststempels), ist die Belehr…
OLG Oldenburg: Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften
advobLAWg / Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ... den Klammerzusatz (Datum des Poststempels), ist die Belehr…
DATUM DES POSTSTEMPELS
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Das Datum auf dem Kündigungsschreiben
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Die rechtmäßige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung
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Falsches Attest
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