Hinterbliebenenrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Vor dem in Karlsruhe blieb eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung
einer bei
eingetragener
für die Zeit bis zum Jahresende 2004 erfolglos.
Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Mitglieds der
Lebenspartnerschaft im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen
einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten sei und eine eingetragene Lebenspartnerschaft diese Voraussetzung nicht
erfülle. Das Widerspruchsverfahren sowie die Klage des Beschwerdeführers vor dem Sozialgericht Fulda blieben erfolglos. Der
Beschwerdeführer legte die dagegen zugelassene Sprungrevision ein. Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber mit
Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 die
hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten
Ehegatten durch die Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI gleich. Der Rentenversicherungsträger erkannte daraufhin den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis
an, führte den Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 weiter. Das Bundessozialgericht wies die
Revision zurück.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst wenn die bis
zum 31. Dezember 2004 geltende gesetzliche Regelung zur Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, wäre die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt, so die
Karlsruher Verfassungsrichter da der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet wäre:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nach Ansicht des Bundesverfrassungsgerichts nicht vor. Die hier
aufgeworfene Frage, ob die bis zum 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 46 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse,
seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil er mit seinem zuletzt noch
verfolgten Begehren – der Gewährung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 – kei…
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