Hinsendekosten bei Widerruf des Fernabsatzvertrages
Der EuGH hat heute entschieden (Urteil vom 15.4.2010 – C‑511/08), dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er
einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn
dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Die Handelsgesellschaft ist
eine im Versandhandel tätige Gesellschaft. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen
Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten. Die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein Verbraucherverein nach deutschem Recht, erhob gegen die Handelsgesellschaft Heinrich
Heine Klage auf Unterlassung, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren aufzuerlegen.
Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Die von der Handelsgesellschaft
Heinrich Heine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Auf die hiergegen
eingelegte Revision der Handelsgesellschaft Heinrich Heine stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das deutsche Recht dem
Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewähre. Wenn aber die
Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der
Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass
diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien. (…) Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den
Vertrag widerrufen hat?
Antwort des Gerichtshofs
Vorbemerkungen
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 97/7, wie sich ihrem vierten Erwägungsgrund entnehmen lässt, auf der Ebene der
Europäischen Union eine Mindestzahl gemeinsamer Regeln im Bereich der Vertragsabschlüsse im Fernabsatz einführen soll. Insbesondere
gewährt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie dem Verbraucher ein Widerrufsrecht, das er innerhalb einer bestimmten
Frist ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen ausüben kan…
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