Hinausschieben des Ruhestandes

Nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann der Eintritt regelmäßig nicht mehr hinausgeschoben werden.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Fall entschieden, dass es für eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin vorläufig zum Hinausschieben des Ruhestandes verpflichtet würde, an einem materiellen Anspruch des Antragstellers fehlt.

Nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, kommt ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht. Dies ergibt sich schon aus der Begrifflichkeit des Hinausschiebens, die ein noch bestehendes aktives Beamtenverhältnis voraussetzt.

Darüber hinaus würde es zu einer nicht zulässigen rückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses kommen. Schließlich beendet der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 35 HmbBG) das Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und tritt kraft Gesetzes ein. Eines Verwaltungsaktes der Versetzung in den Ruhestand, der nachträglich rückwirkend aufgehoben werden könnte, bedarf es nicht.

Für die damit erforderliche erneute Begründung des Beamtenverhältnis ist eine Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) nötig. Für sie ist kein Raum. Denn die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller, wenn sie ihn nach Erreichen der Altersgrenze berufen würde, sofort wieder zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG). Die Reaktivierung von Beamten, die wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, ist, anders als bei Beamten, die einstweilig in Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt sind (§ 29, 30 Abs. 3 BeamtStG), nicht vorgesehen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde wird damit nicht das Recht des Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Der Antragsteller hatte vor sei…

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Themen: Ruhestand , Ruhestandsbeamter

Erschienen 21. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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