Hinauskündigungsrecht in ärztlicher Gemeinschaftspraxis darf drei Jahre nicht überschreiten
am 08.05.2007 von http://blog.juracity.de
so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. 5. 2007 – Aktenzeichen II ZR 281/05, Pressemitteilung).
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte nach dem so genannten “LaborärzteFall” (Urteil vom 8. März 2004 - Aktenzeichen II ZR 165/02, Volltext via RWS Verlag) erneut über die Frage der Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden.
Gestritten hatten sich zwei Fachärzte für Innere Medizin, die früher gemeinsam eine internistische und nephrologische Gemeinschaftspraxis betrieben haben. Die Klägerin, die aus der Praxis ausgeschieden ist, wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass die von dem Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages wegen Verstoßes gegen das so genannte “Hinauskündigungsverbot” unwirksam ist. Im Gemeinschaftspraxisvertrag war die Dauer von zehn Jahren ein Hinauskündigungsrecht vereinbart worden. Das OLG hatte diese Regelung unter Heranziehung von § 139 BGB auf drei Jahre reduziert. Der II. Zivilsenat hatte in dem “LaborärzteFall” ein solches “Hinauskündigungsrecht” nicht für schlechthin unwirksam erklärt, wenn es das Ziel verfolge, zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern “passt”. Diese Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. In dem damals entschiedenen Fall war die Frist mit zehn Jahren weit überschritten. In dem nun zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht die bis zur Kündigung verstrichene Zeit von 3 ½ Jahren für zu lang angesehen, während das Oberlandesgericht nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt entschieden hat, dass die Klägerin sich auf die wegen Überschreitung der Frist an sich unwirksame Kündigung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ …
BGH: Zum Stichwort “Hinauskündigungsrecht”
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