Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen
am 25.11.2008 von http://justicio.de
Was die Praxis so sehr braucht, das hat das Gesetz nur im Ansatz berücksichtigt, nämlich das Gesellschaften heutzutage nicht mehr aus einem starren Stamm von Gesellschaftern bestehen, sondern - ihrem eigenen Willen folgend - fortlaufend Gesellschafter hinzugewinnen, hinauskündigen und austauschen. Dies mag persönliche Gründe haben. Im Vordergrund dürfte aber die Eigenkapitalgewinnung durch die Einlagen neuer Gesellschafter stehen. Freilich soll die Gesellschaft in diesen Fällen dann (ohne den betroffenen Gesellschafter) unter den übrigen und/oder mit neu eintretenden Gesellschaftern weitergeführt werden.
In der NZG 2008, 851ff. habe ich einen interessanten Aufsatz von Dr. Wendt Nasall gefunden, den ich vorliegend zusammenfassen und aufbereiten möchte. Ich halte die Materie aus eigener Erfahrung für recht examensrelevant, geht es doch im Kern um die Gestaltungsfreiheit von Gesellschaftsverträgen einerseits und um das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Gesellschafters andererseits.
Dass die betroffenen Gesetze keine Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen kennen, dürfte inzwischen jedem geneigten Unternehmensrechtler bekannt sein. Die §§ 723 BGB, 131ff. HGB haben dispositiven Charakter und dürfen in Gesellschaftsverträgen abweichend gestaltet werden. Auch die damit verbundenen Probleme liegen auf der Hand, steht die Mitgliedschaft eines Gesellschafters in seiner Gesellschaft zur Disposition der übrigen Gesellschafter, auch wenn kein wichtiger Grund zur Kündigung des Gesellschafterverhältnisses.
Der BGH behandelt solche Hinauskündigungsklauseln zwar als grundsätzlich zulässig, knüpft die rechtliche Wirkamkeit aber an die sachliche Rechtfertigung. Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine solche Hinauskündigung sachlich rechtfertigen, dürfe in dem Maße in die wirtschaftliche und persönliche Freiheit des Gesellschafters eingegriffen werden. Dies gelte grundweg für alle Gesellschaftsformen, auch und insbesondere für Publikumsgesellschaften, die dadurch gekennzeichnet sind, dass …
Die sog. “Hinauskündigungsklausel”
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