Hin und her um den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG

Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in so genannten “Tauschbörsen” stehen Rechteinhaber vor dem Problem, dass sie selbst nur die IP-Adresse feststellen können, von der aus das geschützte Material ins Internet gestellt wird. Wem diese Adresse zugeordnet ist, können sie nur von dem jeweiligen Internetprovider erfahren. Früher musste dazu Strafanzeige erstattet werden, denn nur die Ermittlungsbehörden konnten auf diese Informationen zugreifen.

Der im Jahr 2008 eingeführte urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen die Provider (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) kann vom Rechteinhaber direkt geltend gemacht werden. Ein Auskunftsantrag kann viele hundert IP-Adressen enthalten, es muss nicht mehr für jeden mutmaßlichen Verletzer ein eigener Antrag gestellt werden. Dies erleichtert die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet und entlastet gleichzeitig die Staatsanwaltschaften, die nun nicht mehr massenhaft Verbindungsdaten in Verfahren abfragen müssen, die sie anschließend sowieso einstellen.

Notiz am Rande: Nicht immer bekamen die Inhaber der Verwertungsrechte allerdings die begehrte Einsicht in die Ermittlungsakte, wie eine Entscheidung des LG München I aus dem Jahr 2008 (Beschluss vom 12.03.2008, Az.: 5 Qs 19/08 – Volltext) illustriert.

Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG, insbesondere zum Begriff des “gewerblichen Ausmaßes”, ist indes keineswegs einheitlich. Das mag damit zu tun haben, dass es einem natürlichen Sprachgefühl in gewisser Weise widerstrebt, bei augenscheinlich privaten Rechtsverletzern mit dem Begriff “gewerblich” zu operieren – obwohl bei näherer Betrachtung damit ja nur die Intensität der Verletzung, nämlich das “Ausmaß” näher charakterisiert wird.

Ab wann ist das Ausmaß gewerblich?

In Köln wird mit dem Begriff der “relevanten Auswertungsphase” gearbeitet – ist diese für ein Werk abgelaufen, soll das Zugänglichmachen über eine “Tauschbörse” kein gewerbliches Ausmaß mehr erreichen. Das LG Köln hatte in einer etwas älteren Entscheidung zu einem Computerspiel zur Bestimmung dieser Phase noch das etwas unscharfe Kriterium herangezogen, dass das Spiel noch zu einem “üblichen Verkaufspreis” angeboten wird.

Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10 – Volltext) soll die Auswertungsphase dagegen – jedenfalls bei Filmen – grundsätzlich 6 Monate betragen. Allerdings soll sich diese Phase verlängern, wenn der Film mit einem Oscar ausgezeichnet wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11 – Volltext). Diesen Gedanken wird man für ähnliche die Verwertbarkeit beeinflussende äußere Ereignisse ebenfalls fruchtbar machen können. Es genügt hier der Verweis auf die Verkaufszahlen alter Alben von Michael Jackson nach dessen plötzlichem Tod – Ähnliches könnte für Werke von Amy Winehouse gelten.

Das LG München I hat zuletzt mit einem andere…

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Themen: Urteil , Filesharing , Olg Köln , Beschluss , Auskunftsanspruch , Tauschbörse , Urhg , Intellectual Property , Volltext , LG München , LG Köln , Olg München , Legal Know-how
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 4. August 2011 auf http://spielerecht.de.

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