Hilft Polemik weiter? Besser: Wie mache ich mich unbeliebt!
Jüngst entschied das BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R) , dass ein Mensch der zur Sicherung seiner eigenen Existenz Arbeitslosengeld II erhält und in selbst genutzten Eigentum o.ä. lebte nicht denknotwendig einen Anspruch auf Erhöhung der Unterkunftskosten hat, wenn dieser die Finanzierung seiner Unterkunft vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit veranlasste und deshalb noch während dieser weiterhin Tilgungsraten zu zahlen hat. (Leitsätze 1., 2. - sinngemäß).
Darüberhinaus setzte sich das BSG mit der Frage der ”Rechtspersönlichkeit” (untechnisch) der Bedarfsgemeinschaft auseinander und (sic!) wies die Instanz- und Obergerichte an (Leitsatz 3.) bis zur endgültigen Klärung der Frage, wie die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ihre Rechte verfahrensrechtlich durchsetzen können, großzügig mit den (regelmäßig) durch nicht anwaltlich vertretene Hilfsbedürftige eingereichten Anträgen und Klagen umzugehen und sie im Lichte der Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG - dazu u.a. Krugmann, ZRP 2001, 306, 307), dem “Meistbegünstigtenprinzip” (Eicher, in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rz. 16) sowie § 123 SGG (dazu Hintz, in: BeckOK SGG, § 123 Rz. 1) nicht zu schnell als unzulässig zu erachten.
An dieser Stelle kann dahingestellt bleiben, was der Autor selbst von dem Urteil hält, denn wie in unserer “Zunft” (vgl. Sinn und Zweck) üblich, folgten Urteilsanmerkungen, Besprechungen usw. Dies ist auch notwendig, da die Rechtslehre, die Gerichte, die Verwaltung und jeder einzelne Betroffene gerade die Entscheidungen des jeweiligen obersten Fach- resp. Bundesgerichtes analysiert, um herauszufinden, was uns die Richter ”Neues” mitzuteilen haben.
Natürlich lies auch Kritik nicht lange auf sich warten, doch in diesem Fall drängte sie sich doch etwas zu sehr auf… was war passiert? Hat das BSG das Sozialstaatsprinzip i.V.m. der Menschenwürdegarantie (vgl. dazu - stdg. Rspr. BVerfG, 1BvR 569/05 vom 12.05.2005 Abs. 28 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050512_1bvr056905.html = NVwZ 2005, 927, 928) über den Haufen zu werfen versucht? Nein!
Die hier (allein) gegenständliche Kritik kommt von Herrn Feuchte aus Hamburg und wurde im Heft 3 der NZS 2007 auf den Seiten 131 f. veröffentlich. Sie sei ein “polemisches Wort”. Er sieht wohl den Hauptgrund für das o.a. Urteil des BSG darin, dass die Richter, welches ebendies verfassten, die Umsätze ihrer eigenen veröffentlichten Werke (Beiträge in Sammelbänden, Monographien etc.) damit schlicht steigern wollten. Darüber hinaus kritisiert er, dass man erst auf Seite 4 des PDF Entscheidungsumdrucks erfährt, wer überhaupt gegen wen klagt. Schließlich hätte er sich gern deutlichere Worte vom BSG zu einigen offenen Rechtsfragen gewünscht, da das BSG selbst (nur) in der Matierie schwimme (S. 131).
Nun, Polemik bedeutet laut Duden:
1. literarische od. wissenschaftliche Auseinandersetzung; wisse…
» Vollständiger ArtikelThemen: Polemik , Bsg , Arbeitslosengeld II , Polemik Duden
Erschienen 31. März 2007 auf http://andere-ansicht.eu/aav/.
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