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HILFSSHERIFFS

am 24.08.2004 von LawBlog

Vorab als Fax 6025 2929Staatsanwaltschaft DüsseldorfPostfach 10112240002 Düsseldorf Befangenheitsantrag, hilfsweise GegenvorstellungSehr geehrter Herr Staatsanwalt,in o.g. Angelegenheit lehnt mein Mandant die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sollte dieser Antrag als unzulässig angesehen werden, bitte ich ihn als Gegenvorstellung zu betrachten.1. Bei einer Durchsuchung in der Wohnung meines Mandanten wurden 2250 CDs beschlagnahmt. Hieraus ergab sich bei der Polizei der Verdacht, mein Mandant habe illegal Kopien gefertigt und diese unter Umständen weiter verkauft.Nach Rücksprache mit Ihnen hat der ermittelnde Kriminalkommissar die CDs an die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) weitergegeben, und zwar zur Auswertung und ggfls. Stellung eines Strafantrages.Ein Mitarbeiter der GVU, Herr B., hat am 22. Juli 2004 folgende Gegenstände von der Kriminalpolizei ausgehändigt erhalten:     3 Kartons mit insgesamt 2235 CDs (Bl. 11).Wie Sie mir auf Rückfrage telefonisch sagten, wird die GVU als Sachverständiger tätig.2. Die Aushändigung der Unterlagen an die GVU ist rechtswidrig.a) Sachverständige können nur natürliche Personen sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 72 Rdnr. 2). Private Organisationen, insbesondere Vereine und Gesellschaften des Privatrechts scheiden als Sachverständige aus (ebenda).Die Überlassung an die GVU ist schon deshalb rechtwidrig, weil diese ein eingetragener Verein und keine natürliche Person ist. Ausweislich der Akte ist auch kein konkreter Sachverständiger benannt, so dass weder etwas zu dessen eventueller Existenz noch zu seiner Eignung gesagt werden kann.b) § 73 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass andere Personen nur zu Sachverständigen gewählt werden sollen, wenn für gewissen Gutachten Sachverständige nicht öffentlich bestellt sind.Es gibt ausreichend öffentlich bestellte Sachverständige, welche in der Lage sind, Beweismaterial …

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