Sozialrecht: Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 17. Mai 2008 — Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzli…
Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied jetzt, dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vereinbaren ist, die Selbstbestimmung behinderter Menschen hat insoweit Vorrang.
Die Antragstellerin des jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreits begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Krankenkasse wandte hiergegen ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt.
Dieses Argument lies das Landessozialgericht aber nicht gelten: Das SGB IX lege gerade fest, so das Mainzer Landessozialgericht, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 2011 – L …
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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