LG Hamburg: Betreiber haftet bei offenem WLAN
advobLAWg | 8. September 2006 — Golem berichtet: Ein offenes WLAN kann für dessen Betreiber unliebsame rechtliche Problem mit sich bringen. Das Landgericht Hamb…
Mich erreichen Anfragen, wie die WLAN-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verstehen ist. Bei vielen kommt offenbar die Botschaft an, dass künftig Bußgelder fällig werden, wenn man sein WLAN nicht verschlüsselt. Oder dass man gar ins Gefängnis muss.
Das ist nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat lediglich Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Dritte ein ungesichertes WLAN (aus-)nutzen, um geschützte Filme oder Musik zu tauschen. In diesem Fall haftet der ansonsten unbeteiligte WLAN-Betreiber in begrenztem Maß. Er muss eine Unterlassungserklärung abgeben und die gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von pauschal 100 Euro erstatten. Dies gilt aber möglicherweise gegenüber jedem Rechteinhaber, sofern diese getrennt vorgehen. Bei eifriger Tauschbörsennutzung kann es also 100 Euro mal x heißen, wobei x für die Zahl der Abmahner steht.
Das ist sozusagen der Preis, den man für ein unverschlüsseltes WLAN zu bezahlen hat. Jeder ist aber nach wie völlig frei darin, sein WLAN offen zu lassen. Es gibt keine gesetzliche oder von einem Gericht angeordnete Pflicht, andere Nutzer auszusperren.
Durch die Preisansage des Bundesgerichtshofs wird der eine oder andere vielleicht sogar bereit sein, das Risiko eines offenen WLAN zu tragen. Immerhin fördert man damit ja auch ein Stückchen Freiheit jenseits von UMTS.
Die Haftung für illegale Tauschbörsennutzung ist aber nur ein Teil des Risikos.
Wird das WLAN zum Beispiel für den Download von Kinderpornografie genutzt oder für andere kriminelle Aktivitäten, steht den Ermittlern fast immer nur die IP-Adresse zur Verfügung. Der daraus her…
» Vollständiger ArtikeladvobLAWg | 8. September 2006 — Golem berichtet: Ein offenes WLAN kann für dessen Betreiber unliebsame rechtliche Problem mit sich bringen. Das Landgericht Hamb…
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