Hier der Autor oder Institution bei PM OLG Naumburg: Internethandel mit Computerartikeln - Zur Einhaltung der Textform, zur Widerrufsfrist und zum Fristbeginn im Internethandel (hier: eBay). Zur Annahme des Missbrauchsvorwurfs bei einer "Vielzahl von

1. Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Ein Fehlen oder ein gänzliches Zurücktreten legitimer wettbewerblicher Ziele ist indessen nicht erforderlich; die sachfremden Erwägungen müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, allerdings überwiegen und den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung darstellen (BGH "Mega Sale" WRP 2006, 354 ff.; OLGR Naumburg, 2006, 499 f. jeweils m. w. N.). Indizien für ein Rechtsmissbrauch können insofern sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Eine Vielzahl von Abmahnungen (hier: etwa 100) allein ist als Indiz aber nicht geeignet, um den Missbrauchstatbestand zu begründen. <br><br> 2. Die Ausnutzung des "fliegenden" Gerichtsstandes des §§ 14 Abs. 2 UWG, 35 ZPO stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung. Auch wenn der (Verfügungs-) Kläger auf diese Weise die Rechtsprechung verschiedener Gericht "testen" will, ist ihm diese Möglichkeit durch die gesetzlichen Vorschriften eröffnet. <br><br> 3. Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich auf der Internetseite des Anbieters und am Bildschirm lesbar dargestellt ist, erfü…

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Themen: Ebay , Olg Naumburg , Internethandel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Dezember 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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OLG Naumburg: Internethandel mit Computerartikeln - Zur Einhaltung der Textform, zur Widerrufsfrist und zum Fristbeginn im Interne…

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