Hier der Autor oder Institution bei PM LG München I: Retourkutsche II - Zur Frage, wann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen sind.
am 24.03.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs, in seiner speziellen Ausgestaltung nach § 8 Abs. 4 UWG, darf nicht
dazu führen, dass derjenige, dem unlauteres Verhalten vorgeworfen wird, gleichartiges Verhalten seines Konkurrenten
hinnehmen muss. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Aufnahme des Regelbeispiels, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder Kosten der Rechtverfolgung entstehen zu lassen entschieden,
dass die Geltendmachung von Ansprüchen dann zurückstehen muss, wenn sie nur als Mittel zum Zweck eingesetzt wird. Dies ist
dann der Fall, wenn nicht die Erzwingung lauteren Verhaltens, sondern die Generierung eines Kostenerstattungsanspruchs
im Vordergrund steht, der dann als Verteidigungsmittel gegen die eigene Inanspruchnahme dienen soll. Insoweit ist
zur Abgrenzung der legitimen Verfolgung wettbewerblicher Interessen und unbilliger Erzielung eines Kostenerstattungsanspruchs als
Kampfmittel auf das bisherige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien und die Art der konkret gerügten Verstöße abzustellen.
a. Stehen die Parteien in einem direkten Wettbewerbsverhältnis, indem sie das gegenseitige Verhalten regelmäßig
beobachten und neue Wettbewerbsverletzungen zeitnah gegenseitig rügen, stellt dies ein Indiz dafür da, dass eine
Abmahnung, auch wenn ihr eine Abmahnung des Konkurrenten vorausgegangen war, vorrangig im Interesse der Durchsetzung
eines fairen Wettbewerbs ausgesprochen wurde.
b. Sofern dies nicht der Fall ist, kann ein Indiz für die vorrangige Verfolgung legitimer wettbewerblicher Interessen daraus
gezogen werden, dass die Gegenabmahnung ein gleichartiges und gleichwertiges Verhalten wie die Abmahnung zum Gegenstand hat.
Der Einwand der unclean hands greift zwar nicht selbst gegen die Abmahnung durch; dafür liegt es bei einer
Gegenabmahnung betreffend gleichartiger Verstöße nahe, dass es dabei auch vornehmlich um deren Beseitigung und nicht allein
um die Erlangung des Kampfmittels Kosteerstattungsanspruch geht.
c. Liegen diese Indizien …
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