Hessische Beamte und künstliche Befruchtung
Entgegen einer hessischen Verwaltungsvorschrift gilt bei künstlicher Befruchtung doch das „Körperprinzip“
Wer auf natürlichem Weg kein Kind bekommen kann, muss medizinisch und psychisch ohnehin einiges über sich ergehen lassen. Hinzu kommt, dass es oft Scherereien mit der Krankenkasse und/oder privaten PKV gibt, ob und welche Behandlungskosten erstattet werden. Dabei geht es um einiges: Ein Behandlungszyklus – und es sind meist mehrere Behandlungszyklen nötig – kostet zwischen 4.000 und 7.000 Euro. Die Grundzüge der Kostenerstattung hat Kollege Schmeilzl in diesem Beitrag sowie in der NZS – Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Ausgabe 12/2006, S. 630 ff veröffentlicht (Download hier).
Besonders komplex wird es, wenn ein Ehegatte beihilfeberechtigt ist. Speziell hessische Beamte standen bislang wegen einer Rechtsverordnung schlechter als ihre Kollegen. Denn anders als Beamte der meisten übrigen Bundesländer erhielten hessische Beamte bislang die Kosten für Maßnahmen der Künstlichen Befruchtung nach dem sog. „Verursacherprinzip“. Die Kosten wurden also – wie im Bereich der Privaten Krankenversicherungen – nur erstattet, wenn/soweit der Beamte selbst Verursacher der Kinderlosigkeit war. Dies wurde mit Hinweis auf eine Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO begründet. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen hat dieser Praxis nun einen Riegel vorges…
» Vollständiger ArtikelThemen: Krankenkasse , Beamte , Beihilfe , Kostenerstattung , Riegel , Künstliche Befruchtung , Icsi , Kostenübernahme , Beihilfe Kinderwunsch Körperprinzip , Gemischt Versichert , Ivf , Kinderwunschbehandlung , Unverheiratet Icsi Beihilfe Rheinland Pfalz
Rechtsgebiet: Familienrecht
Erschienen 28. Juli 2011 auf http://www.rechthaber.com.
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