Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten
Das Herstellen zahlreicher mit
Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen
und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit. Gleiches gilt,
wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen.
Diesen Leitsatz hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 in dem Verfahren 2 StR 243/10 aufgestellt und das angefochtene
Urteil dahingehend abgeändert, dass in den abgeurteilten Fällen von Tateinheit auszugehen war.
In den Entscheidungsgründen wird u.a. folgendes ausgeführt:
Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem
durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der
Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden.
Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit. Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte
Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).
Der Angeklagte M. hat unwiderlegt die Kartendubletten mit den am 9. Mai 2009 ausgespähten Daten am 10. Mai 2009 ausgehändigt erhalten
und davon 16 Karten gemeinsam mit den Mitangeklagten erfolgreich zu Bargeldabhebungen in den Niederlanden eingesetzt. Danach liegt in
den Fällen 44 bis 59 (Tatkomplex 3) nur eine Tat im Rechtssinne vor. Hinsichtlich der Fälle 1 bis 43 beurteilt sich das
Konkurrenzverhältnis entsprechend wie folgt: Die im April ausgespähten Daten wurd…
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