Falsche Anrede kein Indiz für Diskriminierung
LawBlog | 23. März 2011 — Wenn einer Bewerberin von einem Unternehmen mit der Anrede „Sehr geehrter Herr“ die ausgeschrieben Stelle verweigert wird, dann…
Eine falsche Anrede im Absageschreiben einer Bewerberin stellt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar – auch dann nicht, wenn es sich um eine Bewerberin mit Migrationshintergrund handelt.
Die Dame mit unverkennbar fremdländischen Namen hatte sich auf eine Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin beworben. Vom Arbeitgeber erhielt sie allerdings ein Ablehnungsschreiben. Dieses wurde mit den Worten „Sehr geehrter Herr…“ eingeleitet. Die Bewerberinleitete aus der falschen Anrede eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft ab und klagte auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,- €.
Zu Unrecht, wie die Richter des Arbeitsgerichts Düsseldorf (9.3.2011 – 14 Ca 908/11) feststellten…
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