Herr B. feiert den Abofallen-"Endsieg in Österreich"

Die Content4U GmbH, die zum Beispiel die Seite download-service.de betreibt, hat das Oberlandesgericht Wien überzeugt, dass die Seite (jedenfalls nach österreichischem Recht) rechtskonform ist: Der Verbraucher, der auf die Seite käme, werde nicht über die Kosten der angebotenen Dienstleistung in die Irre geführt. Michael Burat bejubelt das in seinem Blog* als "Endsieg in Österreich". Naja. Das (österreichische) Gericht sagt zum der Internetseite: "Vielmehr wird jeder Verbraucher, der dieseDienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, vor derAbgabe seiner Vertragserklärung drei Mal auf dasgeschuldete Entgelt hingewiesen. Entgegen derArgumentation des Klägers und des Erstgerichts geschiehtdies nicht "versteckt", sondern in einer für dendurchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren undleicht verständlichen Weise. Zwar können die Programme,auf die sich die von der Beklagten bereitgestelltenHyperlinks beziehen, an anderen Stellen des Internetkostenlos heruntergeladen werden, doch ist es derBeklagten deshalb nicht verwehrt, für ihreDienstleistungen ein Entgelt zu verrechnen." Dabei sieht auch das Gericht, dass der Kostenhinweis zwar auf der Startseite deutlich umrahmt und mit Fettschrift auf die Kosten hinweist. Das gelte jedoch nicht für die darauf folgende Unterseite: "Klickt man auf der Startseite auf das Feld"Anmelden", so gelangt man auf die Anmeldeseite [...], die in ihrem oberenrechten Viertel ein umrahmtes Feld mit folgendem Textaufweist: "Vertragsinformationen Durch Drücken des Buttons entstehen Ihnen Kosten von96 Euro inkl. MwSt pro Jahr (12 Monatezu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre.Folgende Inhalte erhalten Sie imMemberbereich!" Obwohl dieses Feld – anders als das zuvorerwähnte – optisch nicht besonders hervorgehoben wird,ist es nach Auffassung des erkennenden Senats auch beiflüchtiger Betrachtung der Seite nicht zu übersehen." Das ist doch komisch: Diejenige Seite, bei der es auf die Informationen ankommt, stellt die Informationen weniger deutlich dar als die Startseite. Ein Schelm, wer sich Böses dabei denkt. Denn typischerweise wird der an einem Download Interessierte diese Startseite gar nicht erst sehen. Nach meiner Erfahrung suchen die Leute im Internet nach kostenlosen Programmen, bekommen dann von Google oder Bing einen Link auf download-service.de präsentiert - allerdings nicht auf die Startseite, sondern auf eine Unterseite. Und auf dieser ist der Hinweis, wie beschrieben, ja vielleicht sichtbar, aber eben nicht so deutlich wie auf der Startseite. Das scheint im eigentlichen Prozess keine Rolle gespielt zu haben. Insgesamt wundere ich mich über die dürren Worte im Urteil, das vom österreichischen Verein für Konsumenteninformation erstritten wurde und das wohl eine Art Wettbewerbsverfahren war. Die entscheidenden Normen jedenfalls fanden sich in § 5 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz (Österreich) und in § 5c Absatz 1 Nr. 3 Konsumentenschutzgesetz (Österreich). Danach sind Preise sind "so auszuzeichnen, dass …

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Themen: Verbraucherschutz , Agb , Michael Burat , Abo-falle

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden


RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Konsumentenschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 11.01.2012