Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Deutsche Telekom AG
Aus einer soeben abgesandten Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten:
ich bitte Sie, das folgende heute veröffentlichte Dokument der Deutschen Telekom AG zu überprüfen:
http://blogs.taz.de/ctrl/files/2008/08/frdabfrage.png
Dieses Schreiben lässt befürchten, dass die Telekom Verbindungsdaten („abgehende Gespräche der DTAG“) nicht als solche behandelt,
sondern nach § 161a StPO ohne richterliche Anordnung Auskunft darüber erteilt. Wenn dies so ist, liegt ein krasser Bruch des
Fernmeldegeheimnisses vor.
§ 161a StPO rechtfertigt im Übrigen überhaupt keine Übermittlung personenbezogener Daten durch die Telekom. Die
Datenschutzvorschriften des TKG sind abschließend. Selbst wenn man einen Telekom-Mitarbeiter als Zeugen vorladen würde, dürfte er nur
unter den Voraussetzungen des § 100g StPO (Verbindungsdaten) bzw. § 113 TKG (Bestandsdaten) Auskunft erteilen. Dies ergibt sich schon
aus § 88 TKG:
„Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz
oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.“
§ 161a StPO bezieht sich offensichtlich nicht ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge. Im …
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