Herausforderungen an den rechtskonformen Internetauftritt im mobilen Internet
Mit der stetig anwachsenden Zahl von
steigt auch das Interesse von Unternehmen, sich im
Mobile Business repräsentativ darzustellen. Applikationen für die Handys sog. Apps stellen mittlerweile bereits einen wichtigen
Wirtschaftsfaktor dar, den es nicht zu unterschätzen gilt. Es ist nicht nur möglich, Bahntickets über das Mobiltelefon zu ordern,
sondern es werden vollständige Internetseiten für Smartphones optimiert und ganze Bestellprozesse im mobilen Internet abgebildet. Wie
auch im eCommerce sind auch im mobilen Web jedoch zahlreiche wichtige gesetzliche Pflichten vom Unternehmen zu berücksichtigen,
welche der folgende aufzeigen möchte.
Impressumspflicht auch im mobilen Internet Betreiber von geschäftsmäßigen Internetseiten haben gemäß §§ 5 TMG, 55 RStV die
gesetzliche Verpflichtung, ihre allgemeinen dadurch zu erfüllen, dass sie ein vorhalten. Der Gesetzgeber nimmt nur für den Fall, dass das Angebot ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dient, eine Ausnahme von der Impressumspflicht an. Dieser Impressumspflicht müssen sie dadurch
nachkommen, indem sie das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Eine unmittelbare
Erreichbarkeit ist nach einer Entscheidung des OLG München (Urteil v. 11.09.2003 Az.: 29 U 2681/03) jedenfalls dann zu bejahen,
wenn der Nutzer die Anbieterkennzeichnung nach maximal zwei Klicks auf der Webseite erreichen kann. Überträgt man diesen Grundsatz
auf die Darstellung von Internetseiten auf Smartphones, so ist zunächst festzuhalten, dass sich allein durch die Darstellung der
Webseite auf dem Mobilfunkgerät nichts an der Eigenschaft der Webseite als Telemediendienst ändert. Auch hier müssen die
Informationspflichten also insbesondere Name, Adresse und E-Mail Adresse sowie die weiteren erforderlichen Angaben nach dem TMG
durch das Betätigen von zwei Links erreicht werden. Insbesondere darf der Impressum-Link also nicht versteckt angebracht sein,
sondern sollte sich an einer sichtbaren Stelle befinden. Es muss daher darauf geachtet werden, dass diesen Anforderungen auf den
unterschiedlichsten Smartphones genüge getan wird. Teilweise werden Webseiten eben nur wie in einem Internet Browser an einem PC
angezeigt, andererseits gibt es auch für das Smartphone optimierte Fassungen der Internetseite. Mobile Commerce: Pflichtangaben der
Offline-Welt gelten auch im Mobilbereich Wer als Online Händler seinen Kunden das Einkaufen auch per Handy ermöglichen möchte, muss
über die gleichen rechtlichen Regelungen informieren, die auch in der Offline Welt gelten. Insbesondere ist der Unternehmer im
mobilen Bereich - entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung - verpflichtet, klar und wahrheitsgemäß die Preise seiner
Waren anzugeben, vgl. § 1 Abs. 6 PAngV. Dem Verbraucher muss erkennbar sein, für welche Ware er welchen Preis bezahlen muss. Darüber
hinaus hat der Unternehmer die Pflicht gem. § 1 Abs. 1, 2 PAngV, al…
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