Herausforderungen an den rechtskonformen Internetauftritt im mobilen Internet

Mit der stetig anwachsenden Zahl von Smartphone Nutzern steigt auch das Interesse von Unternehmen, sich im Mobile Business repräsentativ darzustellen. Applikationen für die Handys – sog. Apps – stellen mittlerweile bereits einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar, den es nicht zu unterschätzen gilt. Es ist nicht nur möglich, Bahntickets über das Mobiltelefon zu ordern, sondern es werden vollständige Internetseiten für Smartphones optimiert und ganze Bestellprozesse im mobilen Internet abgebildet. Wie auch im eCommerce sind auch im mobilen Web jedoch zahlreiche wichtige gesetzliche Pflichten vom Unternehmen zu berücksichtigen, welche der folgende Artikel aufzeigen möchte. Impressumspflicht auch im mobilen Internet Betreiber von geschäftsmäßigen Internetseiten haben gemäß §§ 5 TMG, 55 RStV die gesetzliche Verpflichtung, ihre allgemeinen Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass sie ein Impressum vorhalten. Der Gesetzgeber nimmt nur für den Fall, dass das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, eine Ausnahme von der Impressumspflicht an. Dieser Impressumspflicht müssen sie dadurch nachkommen, indem sie das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist nach einer Entscheidung des OLG München (Urteil v. 11.09.2003 – Az.: 29 U 2681/03) jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nutzer die Anbieterkennzeichnung nach maximal zwei Klicks auf der Webseite erreichen kann. Überträgt man diesen Grundsatz auf die Darstellung von Internetseiten auf Smartphones, so ist zunächst festzuhalten, dass sich allein durch die Darstellung der Webseite auf dem Mobilfunkgerät nichts an der Eigenschaft der Webseite als Telemediendienst ändert. Auch hier müssen die Informationspflichten – also insbesondere Name, Adresse und E-Mail Adresse sowie die weiteren erforderlichen Angaben nach dem TMG – durch das Betätigen von zwei Links erreicht werden. Insbesondere darf der Impressum-Link also nicht versteckt angebracht sein, sondern sollte sich an einer sichtbaren Stelle befinden. Es muss daher darauf geachtet werden, dass diesen Anforderungen auf den unterschiedlichsten Smartphones genüge getan wird. Teilweise werden Webseiten eben nur wie in einem Internet Browser an einem PC angezeigt, andererseits gibt es auch für das Smartphone optimierte Fassungen der Internetseite. Mobile Commerce: Pflichtangaben der Offline-Welt gelten auch im Mobilbereich Wer als Online Händler seinen Kunden das Einkaufen auch per Handy ermöglichen möchte, muss über die gleichen rechtlichen Regelungen informieren, die auch in der „Offline Welt“ gelten. Insbesondere ist der Unternehmer im mobilen Bereich - entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung - verpflichtet, klar und wahrheitsgemäß die Preise seiner Waren anzugeben, vgl. § 1 Abs. 6 PAngV. Dem Verbraucher muss erkennbar sein, für welche Ware er welchen Preis bezahlen muss. Darüber hinaus hat der Unternehmer die Pflicht gem. § 1 Abs. 1, 2 PAngV, al…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Datenschutz , Tmg , Impressum , Agb-recht , Ecommerce , Internetauftritt , Nutzern , Mobile Business , Smartphone , Artikel , Informationspflichten , Internetrecht /online-recht , M-commerce
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. Juni 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – Teil 2– FAQ zum „mobilen“ Widerrufsrecht

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 31. August 2010 — Das Widerrufsrecht hat nicht nur im Internet, sondern auch im Bereich des M-Commerce seine Tücken. Worauf Händler achten müssen…

Was muss beim Verkauf über Handelsplattformen beachtet werden?

IT-Blawg | 6. April 2011 — Der Verkäufer trägt umfassende Prüfungspflichten bei Verkauf und Präsentation seiner Ware über Verkaufsplattformen! Als Verkä…

Widerrufsbelehrungen müssen auch über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers informieren

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 17. August 2007 — Bei Vertragsabschlüssen muss ein Unternehmer einen Verbraucher in bestimmten Fällen über ein bestehendes Widerrufsrecht belehre…

Die „Button-Lösung“ für Fernabsatzverträge

Rechtsanwalt Kramarz | 11. März 2012 — Am 02.03.2012 wurde vom Bundestag die sog.“ Button-Lösung“ verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es Abzock-Angeboten im Internet…

OLG Stuttgart: Preissuchmaschinen & Preisangaben - Wird eine Preisangabe ohne Liefer- und Versandkosten in eine Preissuchmasch…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 1. Juli 2008 — 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV stellt eine Marktverhaltensregel dar. Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständi…

Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – Teil 3– Die Preisangabenverordnung und ihre Tücken

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 17. September 2010 — Die Nichteinhaltung der Preisangabenverordnung hat bereits bei manchen Apps zu Wettbewerbsverstößen geführt. Denn wenn bei Prei…

LG Berlin: "Versand nach: Europäische Union" - Die fehlende, aber erforderliche, Angabe von Auslands-Versandkosten stellt grundsät…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 15. August 2008 — 1. Nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2 PangV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzu…

OLG Hamm: Gesetzliche Informationspflichten gelten auch für Handy-Verkaufssoftware („Apps“)

Dr. Graf | 23. August 2010 — Rechtsnormen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV, § 1 Abs…

Wie zeichnet man abmahnsicher Preise im Internet aus?

IT-Blawg | 17. November 2010 — Der gute Jurist beginnt mit dem Satz: “Das kommt darauf an!” Es ist nämlich zu unterscheiden, an wen sich das Angebot richtet…

OLG Hamm: Pflichtangaben in iPhone Apps - Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für die fehlende Anzeige von gesetzlichen Pflichtanga…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 30. Juli 2010 — 1. Werden Angebote auf einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber (automatisch) auch für den Abruf auf mobilen Endgerät…