Heranziehung der Grundbesitzwerte für die Grunderwerbsteuer
Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von
Grundbesitzwerten gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen
Grunderwerbsteuerbescheide ausgesetzt.
Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen,
die der unterliegen.
Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer
nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf eines Grundstückes ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z.B. bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist
die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute
und unbebaute Grundstücke hat das im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer
bereits mit Beschluss vom 7. November 2006 als verfassungswidrig angesehen.
Das Finanzgericht Münster hat jetzt klargestellt, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur auf Wertermittlungen
im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer
gem. § 8 Abs. 2 GrEStG gelten. Entsprechendes hatte der Bundesfinanzhof in einer Beitrittsaufforderung an das der Finanzen in einem noch laufenden
Verfahren geäußert, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.
An einer Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide sah sich das Finanzgericht Münster auch nicht durch ein überwiegendes
öffentliches Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, gehindert, da die Entscheidung
keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen habe. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin s…
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