Krankheitsunterhalt
Rechtslupe | 1. April 2011 — Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit w…
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Insoweit bekräftigte und konkretisierte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil seine letztjährige Rechtsprechung.
Wie der Bundesgerichtshof nun im Anschluss an sein Urteil zur Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts vom Oktober 2009 entschied, bemisst sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss.
Die ehelichen LebensverhältnisseDer unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits. Danach bleibt eine Verringerung der laufenden Einkünfte und der Verbrauch eines vorhandenen Vermögens unabhängig von den Verhältnissen während der gelebten Ehe bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur dann unberücksichtigt, wenn dies wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortung auch unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität geboten ist. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten kann deswegen entgegen den tatsächlichen Verhältnissen von fiktiv höheren Einkünften ausgegangen werde…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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