Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist gemäß § 1578 b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn (unter anderem) eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre.

Dieser Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.

Bundesgerichtshof , Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08

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Themen: Nachehelicher Unterhalt , Ehegattenunterhalt

Erschienen 29. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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