Beweislast und Behauptungslast bei der Befristung nachehelichen Unterhalt
Rechtslupe | 27. April 2010 — Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- …
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist gemäß § 1578 b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn (unter anderem) eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre.
Dieser Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
Bundesgerichtshof , Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08
Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts Unterhaltsberechnung und die Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse Nachehelicher Unterhalt und Altersvorsorge Unterhaltsberechnung bei n… » Vollständiger ArtikelErschienen 29. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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