Heizkosten-Pauschale

Vereinbaren die Parteien entgegen § 2 HeizKV eine Betriebskostenpauschale, die auch Heizkosten erfasst, so geht die Heizkostenverordnung dieser Vereinbarung von Anfang an vor und steht deshalb, wenn der Vermieter über die Heizkosten abrechnet, Nachforderungen nicht entgegen. Der Anspruch auf Nachzahlung von Heizkosten folgt dann unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizKV.

Der nach § 2 HeizKV unbeachtliche Teil der vereinbarten Pauschale ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Vorauszahlung zu behandeln. Für die Höhe ist das Verhältnis der beiden Kostenarten zueinander bei Beginn des Mietverhältnisses nach abstrakter, wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugrundezulegen.

Sind Vorauszahlungen in der Heizkostenabrechnung unzutreffend mit “0,00 €” angegeben, betrifft das nur die inhaltliche Richtigkeit, nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung.

Jedenfalls im Fall der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung über die Heizkosten nach § 12 Abs. 1 HeizKV kann der Vermieter auch nach dem “Abflussprinzip” abrechnen.

Abrechnung trotzt Heizkostenpauschale

Dem, Vermieter steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Nachzahlung von Heizkosten unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizKV zu, wonach der Gebäudeeigentümer die Kosten der Versorgung mit Wärme auf der Grundlage der Verbrauchserfassung „auf die einzelnen Nutzer zu verteilen“ hat. Für dessen Höhe ist ein Teil der Zahlungen auf die Pauschale als Heizkostenvorauszahlung zu berücksichtigen.

Dem steht die Vereinbarung der Parteien über eine auch die Heizkosten erfassende Pauschale nicht entgegen. Eine solche Heizkostenpauschale ist unwirksam, denn nach § 2 HeizKV gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Dafür kann dahinstehen, ob es sich bei jener Bestimmung um ein nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führendes Verbotsgesetz handelt oder um eine Kollisionsnorm. Denn in beiden Fällen können jedenfalls die Parteien über diese Rechtsfolge nicht disponieren. Dass die Mietvertragsparteien abweichende Gestaltungen beibehalten können, solange beide Seiten einverstanden sind, trifft nicht zu. Dagegen spricht bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut. Die auf § 3a EnEG gestützte Heizkostenverordnung dient gerade dem öffentlichen Interesse an einer Senkung des Energieverbrauchs und will deshalb abweichende privatautonome Vereinbarungen nur im zugelassenen Umfang (§§ 10 ff. HeizKV) ermöglichen. Folglich hat auch der BGH ausgesprochen, dass die Geltung des § 2 HeizKV nicht davon abhängig ist, dass der Gebäudeeigentümer oder der Nutzer eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung verlangt.

Dann aber spricht nichts dagegen, § 2 HeizKV auch für Nachzahlungspflichten „rückwirkend“ – genauer: von Anfang an – ab Vertragsschluss anzuwenden. Der zeitliche Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung ist ihr selbst in § 12 Abs. 2 ff. zu entnehmen. Dafür, dass sie auf während ihrer Geltung…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Bgb , Betriebskosten , Heizkosten , Betriebskostenabrechnung , Heizkostenverordnung , Betriebskostenvorauszahlung , Betriebskostenpauschale
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 21. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

WEG-Recht von 2007

beck-blog | 9. April 2011 — Auf dem Deutschen Mietgerichtstag, der seit gestern in Dortmund stattfindet, musste ich erfahren, dass die Wohnungseigentüme…

Heizkostenverordnung: Modernisierte Heizkostenverordnung seit 1.1.2009 in Kraft

beck-blog | 6. Januar 2009 — Die aus dem Jahre 1981 stammende Heizkostenverordnung (HeizkV) ist zu Neujahr aktualisiert worden. Dies sind die wesentlichen…

änderung Heizkostenverordnung 2009: Änderung der Heizkostenverordnung zum 1.01.2009

Anwalt bloggt | 31. Dezember 2008 — Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wird die Heizkostenverordnung geändert. Die Änderungen wirken sich allerdings erst auf Abrechnun…

Heizkosten nach dem Abflussprinzip

beck-blog | 10. Januar 2012 — Bei der Betriebskostenabrechnung soll die Anwendung des Abflussprinzips jedenfalls dann unschädlich sein, wenn der Mieter auch …

BGH verneint Zulässigkeit einer Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

Neues aus dem Immobilienrecht | 2. Februar 2012 — Der Bundesgerichtshof hat am 1.2.12 eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten …

Ausklammern der Heizkostenverordnung durch Bauteilaktivierung

beck-blog | 5. Oktober 2010 — Fast kein neues Bürogebäude wird mehr ohne sog. Bauteilaktivierung errichtet. Dazu werden (vereinfacht) ähnlich wie bei einer …

Mietvertrag Ohne Nebenkosten: Betriebskosten - Ein Überblick

Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 20. August 2008 — Erschienen im “Tip” am 13.08.2008 Die Betriebskosten als „zweite Miete“ steigen Jahr für Jahr. Untersuchungen haben ergeben, …

Heizkostenabrechnung gemäß Abflussprinzip in Bezug auf Heizkostenverordnung unzulässig

rechtsanwalt.com | 8. Februar 2012 — Im zugrundeliegenden Fall musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Heizkostenabrechnung, welc…

Betriebskostenabrechnung trotz fehlender Umlagevereinbarung

Rechtslupe | 20. Juli 2011 — Die (vertragswidrige) Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale v…

Betriebskostenabrechnung Basis: Betriebskosten: Ansatz der Ist- oder Soll-Vorschüsse?

Schlosser Aktuell | 29. Oktober 2009 — Wie schon so oft hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Abrechnung von Betriebskosten zu beschäftigen. Unter dem 2…