Heise-Forenurteil reloaded

Für viel Aufregung hat ja vor einigen Monaten das Heise-Forenurteil des LG Hamburg. Auch das Law-Blog hat sich an Exegese und Kritik der Entscheidung versucht. In der Sache ging es um die Frage, inwieweit ein Forenbetreiber für Beiträge Dritter haftet. Im Heise-Forum hatte ein Forennutzer einen Blockadeaufruf gegen die Server eines schillernden Internet-Dienstleisters geposted. Das LG Hamburg hatte in erster Instanz in Gestalt einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass Heise als Störer für diesen – rechtswidrigen - Beitrag hafte.

Der Heise-Verlag ging in Berufung und verlor abermals. Aber mit besserem Torverhältnis.

Die Entscheidung

In der Begründung der Entscheidung räumt das OLG – wenn es auch im Ergebnis im konkreten Fall mit dem LG übereinstimmt – der Meinungsfreiheit einen höheren Stellenwert ein. Das OLG beginnt auf gesichertem Terrain mit der Feststellung:

Da der Antragsgegnerin der Inhalt der Beiträge bei Einstellen in das von Ihr eröffnete Forum nicht bekannt war, kommt sie allerdings weder als Täterin noch Teilnehmerin (…) in Betracht. Ihr Beitrag zu diesen Veröffentlichungen bestehet ausschließlich darin, generell ein Forum die Beiträge Dritter zu Verfügung gestellt zu haben. Wie sich aus § 9 MDStV entnehmen lässt, sind Mediendiensteanbieter im Allgemeinen nicht für fremde Informationen verantwortlich (…) sofern sie von dem rechtswidrigen Beitrag keine Kenntnis haben und sofern sie nach Kenntnis unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen. Wie der BGH in dem Urteil vom 11.3.2004 in Bezug auf die gleich lautende Bestimmung des § 11 TDG ausgeführt hat, schließt dies allerdings eine weitergehende Versantwortung im Rahmen von Unterlassungsansprüchen nicht aus.

In der Tat hat der BGH so entscheiden, letztlich wohl aufgrund einer bedenklich schlechten Formulierung im Gesetz. Schulbuchartig fährt das OLG fort:

In Betracht kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch gegen den Forenbetreiber als Störer.

Die Inanspruchnahme als Störer kommt aber nur in Betracht, sofern der Störer eigene Prüfungspflichten verletzt hat. Und das geht – so übrigens im zitierten Urteil auch der BGH – nicht so schnell, wie manche Landgerichte das in einstweiligen Verfügungen annehmen. Denn:

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Betreiben eines Internetforums unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre.

Nachfolgend zieht das Gericht eine elegante Parallele zur Live-TV-Berichterstattung und führt hier aus:

Dem gemäß wird nur dann von einer Haftung des Mediums ausgegangen, wenn sich dieses nicht in angemessener Weise von dem Inhalt der Äußerungen distanziert oder diese sogar bewusst provoziert hat.

Aber – so das Gericht weiter – ab …

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Themen: LG Hamburg

Erschienen 28. August 2006 auf http://www.law-blog.de/.

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