Lebensgefährte muss Pflegekosten tragen
rechtsanwalt.com | 1. Mai 2012 — Wird ein Ehegatte oder Lebenspartner pflegebedürftig, so ist sein Lebensgefährte generell dazu verpflichtet, die Kosten für d…
Ein Ehegatte oder Lebenspartner kann zur Tragung der Pflegekosten nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Für eine Trennung ist es aber nicht allein ausreichend, dass der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist. Notwendig ist dafür ein nach außen erkennbarer Trennungswille.
In dem jetzt vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall lebt eine an Alzheimer erkrankte Frau seit 2007 im Pflegeheim im Landkreis Bergstraße. Einen Teil der Kosten tragen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1.800 € monatlich wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der in Frankfurt lebende Ehemann der 70-Jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei. Die Ehefrau klagte auf Übernahme der Pflegekosten vor dem Sozialgericht Darmstadt. Dort ist die Klage abgewiesen worden. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts ist eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht ersichtlich.
Hilfe in besonderen Lebenslagen wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird geleistet, soweit der Leistungsberechtigten oder (u.a.) ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Einkommen und Vermögen des Ehemannes könnten daher nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Ehepartner getrennt lebten.
Davon kann unter den gegebenen Umständen nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht ausgegangen werden. Sowohl die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1567 Abs. 1 BGB als auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung nach dem Bundessozialhilfegesetz ließen es für die Annahme eines Getrenntlebens nicht genügen, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft (mehr) bestehe. Vielmehr sei insbesondere in Konstellationen, in denen diese durch äußeren Zwang aufgehoben werde, erforderlich, dass einem Partner der Wille fehle, die häusliche Gemeinschaft – wieder – herzustellen. Jedenfalls für den sozialhilferechtlichen Begriff des Getrenntlebens, der im Rahmen des § 19 SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber einsetzbarem Einkommen und Vermögen des Ehepartners abgrenzen solle, schließe das den Willen ein, die Lebensgemeinschaft, d.h. die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, mit dem Ehepartner aufzugeben; dieser Trennungswille müsse nach außen erkennbar sein.
An dieser Rechtsprechung ist nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts auch in Kenntnis…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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