Ich will meinen Soli zurück haben!
Red Tape | 12. Januar 2010 — Post vom Finanzamt: “Da Sie Empfangsbevollmächtigter sind, erhalten Sie das Schreiben des Steuerpflichtigen in Kopie übersandt……
Anders kann man einige Handlungen nicht bezeichnen.
Steuerpflichtiger streitet sich nach einer Betriebsprüfung über geänderte Steuerbescheide. Was dem Finanzamt nicht auffiel: Es hatte von Anfang an vergessen, die Einkünfte aus Vermietung, die auch in der Erklärung angegeben waren, im Steuerbescheid einzuarbeiten. Auch nicht in die geänderten Bescheide nach der Prüfung.
Dann bedrängt das Finanzamt den Steuerpflichtigen immer mehr, den Einspruch zurück zu nehmen. Da ja das Finanzamt im Einspruchsverfahren im vollen Umfang prüfen kann, gibt es die sogenannte Verböserung. Wenn also die Prüfung ergibt, dass der Einspruch zu einer höheren Steuerbelastung führt, hat das Finanzamt auf die Verböserung hinzuweisen und die Rücknahme des Einspruchs nahe zu legen.
Dies hat das Finanzamt auch gemacht. Dazu setzte es ihm eine Frist. Zeitgleich bringt das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid, in dem die Vermietungseinkünfte nun eingearbeitet sind. Geändert nach § 129 AO, also Berichtigung, weil offenkundig unrichtig.
Geht. Aber innerhalb eines Einspruchsverfahrens? In dem der ganze Sachverhalt zu prüfen ist? Und in dem das Finanzamt bereit eine Verböserung ankündigte?
Vor allem zielte die Verböserung auch auf eine Änderung der Vermietungseinkünfte ab. Damit ist es aber kein Fall des § 129 AO, denn der ist wirklich nur dafür gedacht, etwas zu berichtigen, dass rein mechanisch versehentlich nicht angesetzt wurde. Sobald aber z.B. etwas zu prüfen, zu entscheiden ist, greift § 129 AO nicht mehr.
Leider war der Steuerpflichtige damals steuerlich nicht vertreten. Wie sich herausstellte, war es ein Buchführungshelfer, der ihm bisher zur Seite stand. Und als der Steuerpflichtige ihm die ganze Post vorlegte und fragte, wie er sich verhalten solle, bekam er keine Antwort. Wegen der Verböserung nahm er nun den Einspruch zurück.
Nun ist er unser Mandant. Wir werden prüfen, ob der nach § 129 AO geänderte Bescheid nichtig ist. Denn, zumindest eine Entscheidung gab es wohl mal, die besagte, dass eine solche Änderung in einem Finanzgerichts…
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