Gericht schaut sich Videos nicht an
LawBlog | 11. Mai 2011 — Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter heimlich per Video überwacht, dürfen die Aufnahmen nicht als Beweis verwertet werden. Mi…
Beim Arbeitsgericht Düsseldorf war mal wieder ein Arbeitgeber der Meinung, er könne seine Mitarbeiter mal eben heimlich abfilmen und die Aufnahmen dann als Beweismaterial vorlegen - hat er gedacht, ist aber nicht so! Leider liefert haufe.de (hier: http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1321865118.83&d_start:int=5&topic=Arbeitsrecht&topicView=Arbeitsrecht& ) zu der Sache kein Aktenzeichen.
Hintergrund ist wohl ein Fall, in welchem in einer Düsseldorfer Brauerei seitens der Mitarbeiter auf eigene Rechnung "Bier" nach außen an Dritte zu günstigeren Preisen verkauft wurde. Ohne Zweifel handelt es sich dabei um Unterschlagung gegenüber dem Arbeitgeber und darf das nicht sein! Bringt der Arbeitgeber hierfür auch einen ordentlichen Beweis (also auch mit ordnungsgemäßen Beweismitteln und nicht, wir hier, mit unzulässigen Videoaufnahmen), dann kostet das auch ganz zu Recht den Job! Allerdings war der Arbeitgeber den beiden betreffenden Arbeitnehmern auch nur zufällig mittels der heimlichen Videoüberwachung auf die Schliche gekommen. Das allerdings hat das ArbG Düsseldorf (richtigerweise) als unzulässiges Beweismitel angesehen, weil es in die Persönlichkeitsrechte aller Arbeitnehmer eingreift.
Aus meiner persönlichen Sicht liegt gegenüber den außenstehenden Dritten als Erwerber des Düsseldorfer "Bieres" möglicherweise noch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung vor. Immerhin dürfte es sich um ALT handeln und da dürfte wohl das Tatbestandsmerkmal der "Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen" (§§ 223, 224 Abs.1 Nr.1 StGB ) erfüllt sein. Mein Neffe fragte mich neulich, ob er sich strafbar gemacht habe, weil er ein *****-Alt nach original Düsseldorfer Brauart getrunken habe. Ich konnte ihn beruhigen: sich selber zu vergiften, ist nicht strafbar.
Es sollte doch nun langsam bekannt sein, dass heimliche Videoaufnahmen von den eigenen Mitarbeitern lediglich in Ausnahmefällen zulässig sind; nämlich dann, wenn es schon einen ganz konkreten Tatverdacht gibt und ein gleichgeeignetes milderes Mittel für den Arbeitgeber nicht mehr in Betracht kommt. Der Einsatz heimlicher Videoaufnahmen ist immer abzuwägen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, in das hier eingegriffen wird. Daher geht es schon gar nicht, wie vorliegend, ins Blaue hinein, um mal zufällig dabei Arbeitnehmer bei schändlichem Tun zu erwischen.
In öffentlich zugänglichen Räumen ist eine heimliche Videoüberwachung absolut niemals zulässig, da…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2011 auf http://stuwal.blog.de.
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Macht der Arbeitgeber zwecks Beweis im Kündigungsverfahren heimlich Videoaufzeichnung vom Arbeitnehmer, ist das meist vergebene Liebesmühe. Sie sind vor Gericht grundsätzlich nicht verwertbar. Eine Ausnahme gilt nur in einer zugespitzten Verdachtssituation, bei der sehr konkrete und überprüfbare Anhaltspunkten für eine Straftat bestehen.