Heimliche Videoüberwachung und Beweisverwertungsverbot

Ein Düsseldorfer Brauhaus unterlag in zwei Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf um die Kündigung zweier Mitarbeiter, obwohl diese ausgeschenkte Biere nicht korrekt abgerechnet hatten. Nachdem der Arbeitgeber infolge von Abrechnungsunstimmigkeiten eine heimliche Videoüberwachung installierte, konnte er die zwei verantwortlichen Mitarbeiter überführen. Daraufhin kündigte einen der beiden Mitarbeiter und verlangte vom Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des zweiten, welche erforderlich war da der zweite Mitarbeiter Betriebsratsmitglied war. Die Zustimmung wurde dem Arbeitgeber vom Betriebsrat versagt. Folglich beantragte er beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung und setzte sich darüber hinaus gegen die Kündigungsschutzklage des ersten Mitarbeiters zur Wehr. In beiden Verfahren unterlag der Arbeitgeber aber, da das Arbeitsgericht den heimlich gewonnenen Videobeweis nicht als Beweismittel zuließ.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht Düsseldorf wie folgt aus: „Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die befassten Kammern des Arbeitsgerichts. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächl…

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Themen: Betriebsrat , Kündigung , BV , Betriebsrat Personalrat , Videoüberwachung Beweisverwertungsverbot
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 11. Mai 2011 auf http://unternehmerarbeitsrecht.de.

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