Heimliche Videoaufnahme als Beweismittel für Diebstahl in Flugzeug-Laderaum
Einem Arbeitnehmer einer Flughafengesellschaft wurde gekündigt. Nach Behauptung der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess soll der
Mitarbeiter im Laderaum eines Flugzeugs einer ausländischen von
Fluggästen geöffnet, den Kofferinhalt durchsucht und Gegenstände aus den Koffern in seiner Kleidung versteckt haben. Die
Flughafengesellschaft legte dazu ein Videoband vor, das die ausländische Fluggesellschaft ihr übergeben hatte. Darauf sollte der
Arbeitnehmer beim Diebstahl zu erkennen sein. Seit Mai 2002 seien nach Auskunft der ausländischen Fluggesellschaft durch versteckte
Videokameras im Laderaum weltweit über 350 Personen identifiziert worden, die Gepäck der Fluggäste beschädigt oder durchsucht hätten
oder aus dem Gepäck Gegenstände gestohlen hätten. Nach Meldung von Vorfällen sei die Diebstahlsquote auf ausländischen Flughäfen um
60 % bis 92 % gesunken.
Der Arbeitnehmer bestritt in dem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Köln die Vorwürfe. Das Arbeitsgericht hatte
beschlossen, durch Ansicht des Videobandes Beweis zu erheben.
Dagegen hatte der Arbeitnehmer eine sogenannte außerordentliche Beschwerde eingelegt, über die das Landesarbeitsgericht Köln in einem
jetzt veröffentlichten Beschluss vom 28.12.2005 (Az.: 9 Ta 361/05) entschieden hat. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dem
Arbeitnehmer geschehe mit der Beweiserhebung jedenfalls kein “krasses Unrecht”, was Voraussetzung gewesen wäre, in das Verfahren beim
Arbeitsgericht einzugreifen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Interessen der ausländischen Fluggesellschaft dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des
Flughafenmitarbeiters gegenübergestellt. Dazu heißt es in dem Beschluss:
“Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgte nur an einem Tag und nur für die Dauer von 20 Minuten. Die
Videoüberwac…
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