Heimliche Online-Durchsuchungen unzulässig

FAZ.NET berichtet: Eilmeldung Heimliche Online-Durchsuchungen unzulässig 05. Februar 2007 Heimliche Durchsuchungen der Festplatten von Computern durch die Polizei sind unzulässig. Das entschied am Montag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt, stellten die Richter fest. Die Strafprozessordnung erlaube nur eine offene Durchsuchung. In Kürze mehr bei FAZ.NET. Na also, die Woche fängt gut an, nicht wahr, Herr Schäuble + Herr Wiefelspütz?!!! ;-) Hierzu die Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 17/2007 Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte. Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO…

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Erschienen 5. Februar 2007 auf http://spitzelblog.blogspot.com/index.html.

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