Heckscheibenwerbung löst GEZ-Gebührenpflicht für Autoradio aus

Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt hinweist, deren Inhaberin seine Ehefrau ist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden, die die Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid des SWR abgewiesen hat.

Der Autohalter hatte mit seiner Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos angebrachte Hinweise auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser gebe. In diesen Fällen erhebe der SWR keine Gebühren für Autoradios. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Der SWR hat seine Gebührenforderung damit begründet, dass wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Es sei unerheblich, dass der Kläger nicht für sein eigenes Geschäft, sondern für das der Ehefrau werbe. Die Fälle, in denen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser hingewiesen werde, seien nicht vergleichbar.

Die Richter der 4. Kammer haben den Rechtsstandpunkt des SWR im Wesentlichen bestätigt. Nur bei einem ausschließlich privat genutzten Kfz sei ein Autoradio als Zweitgerät gebührenbefreit. Dabei komme es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung nicht an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und …

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Themen: Rechtsprechung , Urteil , Mainz , Gez , Fahrzeug , Autoradio , GEZ Autoradio

Erschienen 23. Juli 2008 auf http://ra-kadelke.de.

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