Hebelt das WLAN-Urteil des BGH § 101 Abs. 9 UrhG aus?
hb-law.de | 8. Juni 2010 — Möglicherweise hat der BGH in seinem Urteil vom 12.05.2010 - AZ I RZ 121/08 - ein weiteres Ei ins Nest gelegt. So berichtet der…
Möglicherweise hat der BGH in seinem Urteil vom 12.05.2010 - AZ I RZ 121/08 - ein weiteres Ei ins Nest gelegt. So berichtet der Kollege Dr. Wachs aus Hamburg in seinem Blog, dass durch die Feststellung des BGH in dem Urteil "Sommer unseres Lebens" durch die Feststellung, dass dynamische IP-Adressen Bestandsdaten und keine Verkehrsdaten seien, möglicherweise einen direkten Auskunftsanspruch der Rechtehinhaber gegenüber den Providern begründen könnte.
Der BGH führt in seinem Urteil hierzu aus:
"Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Straf-verfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist."
Warum hat diese Feststellung jedoch so enorme Sprengkr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juni 2010 auf http://www.hb-law.de.
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