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„Health-Claims-Verordnung“ der EG: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind wettbewerbsrelevant

am 04.07.2007 von http://www.wettbewerbsrecht-blog.de

Am 01.07.2007 trat die sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ EG Nr. 1924/2006 in Kraft. Diese Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel regelt die Kennzeichnung und die Werbung für Lebensmittel und schafft z.B. bei den Angaben von Fett- oder Zuckergehalt mehr Transparenz für Verbraucher.
Der Anhang der Verordnung legt schon jetzt verbindlich fest, wann Hersteller beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit nährwertbezogenen Angaben werben dürfen. Ein kalorienreduziertes Getränk darf z.B. künftig nicht mehr als 20 kcal pro 100 Milliliter enthalten. „Fettarm“ ist künftig nur noch, was nicht mehr als drei Gramm Fett pro 100 Gramm enthält (bei flüssigen Lebensmitteln 1,5 Gramm). Von der Verordnung ausgenommen sind bereits vor dem 1. Juli in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel, die noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, längstens bis zum 31.07.2009 verkauft werden dürfen.
Lebensmittel, die mit einem angeblichen Zusatznutzen beworben werden, dürfen nach Ablauf einer Übergangsfrist nur noch dann in den Regalen stehen, wenn z.B. Aussagen wie „stärkt das Immunsystem“ oder „fördert die Verdauung“ wissenschaftlich belegt werden. In den nächsten drei Jahren soll eine Liste für die mit dem bisherigen Wissensstand zu Ernährung und Gesundheit erarbeitet werden. Solange dürfen Lebensmittelhersteller die alten Werbeaussagen noch verwenden.
Die „Health-Claims-Verordnung“ soll Verbraucher erkennbar vor irreführenden und täuschenden Angaben schützen. Damit wird …

Health Claims

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Schluss mit der „zuckerarm“-Lüge!

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Änderungen im Weinrecht 2008

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Der rechtssichere Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

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