Hausverbot und teure Alternativen

Das AG München (163 C 21065/09) hatte einen – auf den ersten Blick obskuren – Fall zu entscheiden: Eine Familie wurde von einem Schwimmbad mit einem Hausverbot belegt. Wie später gerichtlich festgestellt wurde, war das Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen – in der Zwischenzeit aber hat die (5köpfige Familie) sich eine Alternative ausgesucht, die sie regelmäßig in Anspruch genommen hat. Später wünschte die Familie den Ersatz der Mehrkosten von ca. 750 Euro vom Schwimmbadbetreiber – das Gericht verneinte dies. Das AG München prüft als Ansprüche nur die §§823 I und 826 BGB – und verneint diese auch zu Recht. So war kein “sonstiges Recht” im Sinne des §823 I BGB betroffen (hierunter fallen nur Rechte die dem Eigentumsrecht ähnlich sind, etwa das Persönlichkeitsrecht oder Anwartschaftsrecht, etwas in dieser Art liegt hier aber nicht vor). Und ein Anspruch aus §826 BGB scheitert am fehlenden Vorsatz des Schwimmbadbetreibers.

Widerspruch regt sich bei mir aber, wenn ich beim AG München das hier lese:

Bei jedem einzelnen Schwimmbadbesuch werde mit dem Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem Verlassen des Bades beendet sei. Bei Erteilung des Hausverbotes habe somit keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden.

Das greift mir zu kurz. So kann man zumindest andenken, ob hier “sonstige geschäftliche Kontakte” i.S.d. §311 II Nr.3 BGB bestehen, was Pflichten nach §241 I BGB und bei Pflichtverstößen Schadensersatzansprüche nach §280 I BGB nach sich ziehen würde. Bei einem nachweislich regelmäßigem Besuch ist auch fraglich ob man sich nicht dauerhaft in einer vertraglichen Anbahnung nach §311 II Nr.2 BGB befindet. Ich denke an dieser Stelle nicht, dass der §311 II BGB zwingend zu bejahen ist, aber zumindest ist es diskussionswürdig – und vertragliche Ansprüche strikt ohne Prüfung zu verneinen, greift zu kurz.

Daneben mag man überlegen, ob – je nach Rechtsnatur des Betreibers des Schwi…

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Themen: Bgb , Dauerhaft , Bestanden , Hausverbot , Schwimmbad
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 12. Januar 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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