Hausverbot für “GEZ-Mitarbeiter” rechtens

Vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal (42 C 43/10) wurde nun ausdrücklich festgestellt, was letztlich vorhersehbar war: Den Rundfunkgebührenbeauftragten (landläufig “GEZ-Mitarbeiter” genannt) darf ein Hausverbot auferlegt werden. Das Amtsgericht stellt dabei ausdrücklich fest, dass es weder zugeschriebene Zwangsrechte für solche Mitarbeiter gibt, noch ergibt sich eine Duldungspflicht aus Treuegesichtspunkten. Die Formulierung in dem Schreiben, dass die Betroffenen genutzt hatten, wurde insofern auch durch das Amtsgericht akzeptiert:

Wörtlich hieß es in dem Schreiben: “„… erteile ich der GEZ und dem N. mit allen beauftragten freien Mitarbeitern und allen Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern Hausverbot. Sie haben das Grundstück […] in Bremen nicht mehr ohne schriftliche vorherige Anmeldung, mit schriftlicher Bestätigung durch mich oder Frau N., mit Angabe des Termins zu üblichen Werkzeiten zu betreten. Jegliche Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.“”

Diese Formulierung war dem Amtsgericht jedenfalls hinreichend konkretisiert (man muss schon die Betroffenen ausreichend benennen), da es nur so verstanden werden konnte – und von der Landesrundfunkanstalt auch wurde! – dass nur diejenigen Mitarbeiter betroffen sind, die “zum Zwecke des Einzugs von Rundfunkgebühren” dort auflaufen.

Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass es vorliegend um Geschäftsräume (Fußpflegepraxis & Elektronistallationsbetrieb) ging, die allgemein betreten werden konnten und durften. Die Kläger behaupten aber, durch die verschiedenen Besuche der Rundfunkgebührenbeauftragten und deren impertinentes Verhalten belästigt und wiederholt in Kundengesprächen gestört worden zu sein. Dem Amtsgericht reichte das.

Wieder einmal werden damit die Rechte derjenigen gestärkt, die sich durch die “Besuche” bei entsprechendem Auftreten gestört fühlen – und es auch dürfen. Dabei stellt das Amtsgericht zu Recht klar, dass auch frei zugängliche Betriebsstätten kein “Freiwild” sein dürfen. Das Urteil im Volltext

AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 23.08.2010 – 42 C 43/10 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass die Beklagte, Mitarbeiter der Beklagten oder von der Beklagten bzw. der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beauftragte Personen das Grundstück der Kläger […] zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen betreten, es sei denn, sie haben sich zuvor mit angemessener Frist schriftlich angemeldet und es ist ihnen ein Termin zu den üblichen Geschäftszeiten von den Klägern schriftlich bestätigt worden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vo…

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Themen: Rundfunkgebühren , Gez , Amtsgericht Bremen , Amtsgericht Bremen-blumenthal (42 C 43/10)

Erschienen 16. Oktober 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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