Hausverbot im Finanzamt

Für die Klage gegen ein Hausverbot, das der Vorsteher eines Finanzamts gegenüber einem Steuerpflichtigen ausspricht, ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster regelmäßig nicht das Finanzgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.

Das steuerliche Verwaltungsverfahren werde, so das Finanzgericht Münster, anders als etwa im Bereich des Sozialrechts, in der Regel ohne persönlichen Kontakt zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde auf schriftlichem Wege durchgeführt werde, so dass die Erteilung eines Hausverbots keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO sei. Zuständig seien damit nicht die Finanzgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte.

Die gegen das Hausverbot gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Streitigkeiten über Hausverbote, die Vorsteher von Finanzbehörden ausgesprochen haben, sind nicht den Finanzgerichten zugewiesen. Die Erteilung eines Hausverbots ist jedenfalls dann keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 FGO, wenn es – wie im Streitfall – allgemein, d.h. ohne Beschränkung auf ein konkretes steuerliches Verwaltungsverfahren ausgesprochen wurde. Derartige Hausverbote sind vielmehr Angelegenheiten des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Für diese Beurteilung spricht auch, dass die Grundsätze, die jeder Träger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu beachten hat, identisch sind, unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils öffentlich-rechtlichen Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg zu überprüfen ist.

Dieser Auffassung steht, so das Finanzgericht Münster, auch der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. April 2009 nicht entgegen. Zwar ist hiernach der Sozialrechtsweg für Streitigkeiten über Hausverbote eröffnet, die im Rahmen oder aus Anlass eines Verwaltungsverfahrens erteilt werden, denen materiell-rechtlich die Vorschriften des SGB II (“Hartz IV”) zugrunde liegen. Dies aber, so das Bundessozialgericht, nur deshalb, weil in den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein enger Sachzusammenhang zwischen der Ordnungsgewalt eines Leiters eines Sozialträgers und den von dem Sozialträger wahrzunehmenden Sachaufgaben gegeben ist. Letztere sind, wie das Bundessozialgericht ausführt, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von einem persönlichen Kontakt des Hilfesuchenden mit den Mitarbeitern des Trägers der Grundsicherung geprägt.

Diese a…

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Themen: Rechtsweg , Finanzamt , Sozial , Hausverbot
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 17. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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