Haustürwiderruf bei der Existenzgründung
am 14.09.2008 von http://www.ra-sawal.de/Wordpress
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Beklagte wollte sich mit einem Fitness- Studio selbständig machen. Auf ihre Einladung suchte der klagende Steuerberater sie in ihrer Privatwohnung auf, um ihre finanzielle Situation zu durchleuchten. Bei dieser Gelegenheit soll die Klägerin, den Steuerberater auch mit der Erstellung eines Existenzgründungsberichtes beauftragt haben. Hierfür stellte er ihr ein Honorar von 3.200 € in Rechnung. Die Beklagte hat den Vertrag gemäß §§ 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen.
Der BGH entschied, dass ihr ein solches Widerrufsrecht auch zugestanden habe, da die Beklagte im Zeitpunkt der Auftragserteilung Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gewesen sei. Der Existenzgründungsbericht könne weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Denn dieser diene gerade erst der Aufnahme einer solchen Tätigkeit und sei klar von anderen Geschäften in der Gründungsphase (Miete von Geschäftsräumen etc.) abzugrenzen. Das Geschäft solle erst die Frage beantworten, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werde.
Zudem handelte es sich auch um eine “Haustürsituation” im Sinne des § 312 Abs. 1 …
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