Haustürgeschäfte mit einer Haustür

Der in der Privatwohnung der Kundin geschlossene Vertrag ist als Haustürgeschäft zu werten, für das ein Widerrufsrecht gilt, unabhängig davon, dass die Kundin die Firma zu sich nach Hause bestellt hatte.

Die Kundin war während des Messebesuches darauf hingewiesen worden, dass der genaue Preis erst nach Begutachtung der alten Tür vor Ort mitgeteilt werden könnte. Durch dieses Verhalten “provozierte” die Firma den Termin in der Wohnung der Kundin. Da dieser Termin allein auf ihr Verhalten zurückzuführen war, musste sie sich so behandeln lassen, als sei sie unaufgefordert erschienen. Damit konnte die Kundin den Vertra…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 18. September 2006 auf http://log.handakte.de/.

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