Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnungseigentum

Wer Haushalts-,Garten-, oder Renovierungsarbeiten von einem selbstständigen Unternehmer erledigen lässt, kann ab 2003 unter bestimmten Voraussetzungen 20 % der Kosten bis maximal 600 € direkt von seiner Einkommensteuer abziehen. Dies gilt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Ansicht der Finanzverwaltung, der sich das Finanzgericht Köln in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung angeschlossen hat, allerdings nicht für die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden anteiligen Kosten für Reinigung und Pflege des Gemeinschaftseigentums. Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt die Gewährung dieser Steuerermäßigung voraus, dass der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der Dienstleistungen ist. Damit scheidet die Steuerermäßigung aber aus, soweit in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum die Eigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer die Dienstleistungen in Auftrag gibt.

Das Finanzgericht schloss sich damit der offiziellen Meinung der Finanzverwaltung an, hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Finanzgerichts Köln, Urteil vom 24. Januar 2006 - 5 K 2573/05

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Themen: Einkommensteuer , Unternehmer , Garten , Haushaltsnahe Dienstleistungen

Erschienen 18. April 2006 auf http://www.meisen.info.

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