Hausbesetzervereine habe auch Rechte

In Genf, am Boulevard des Philosophes in der Nähe der Universität, gab es lange ein besetztes Haus, erkennbar an dem wunderschönen feuerroten Horn, das seine Seitenfassade ziert (s. Bild). Das Horn spielte auf den Namen an den sich die Hausbesetzer gegeben hatten: RHINO – ein Akronym, für das es gleich zwei Auflösungen gibt, nämlich “Retour des Habitants dans les Immeubles Non Occupés” oder “Restons Habitants dans les Immeubles que Nous Occupons”, was aber auf das gleiche hinausläuft, nämlich: Hier finden sich Leute zusammen, um das Eigentum anderer ohne deren Einverständnis in Besitz zu nehmen.

Das dürfen sie bekanntlich nicht. Aber genauso bekannt ist, dass es sehr schwierig ist, sie daran zu hindern, zumal dann, wenn die Häuser sowieso nur unrenoviert leer stehen, aus welchen Gründen auch immer. Der Hauseigentümer im konkreten Fall versuchte jedenfalls nach der Besetzung 1988 jahrelang, die Besetzer loszuwerden. Erst 2002 konnte er sich allerdings dazu entschließen, eine Baugenehmigung für die Renovierung zu beantragen. Die bekam er 2005, und um das Haus dafür leer zu kriegen, klagte er darauf, RHINO aufzulösen. Das gelang letztinstanzlich 2007, woraufhin das Haus tatsächlich geräumt wurde.

Darf man das, einen Verein, mit dem man sich streitet, einfach auflösen lassen? Nein, sagt im konkreten Fall der Europäische Gerichtshof in einer schon einige Tage alten, aber um so schöneren Entscheidung: Man kann nicht über Jahre einen unrechtmäßigen Zustand hinnehmen und dann plötzlich e…

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Themen: Bild , Switzerland , Verein , European Court OF Human Rights , Boulevard , Courts

Erschienen 14. Oktober 2011 auf http://verfassungsblog.de.

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