Porsche und das Fragerecht in der Hauptversammlung
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Schlussfolgerungen aus Medienberichten sind nicht zwingend und liefern bloße Verdachtsmomente, die aus Sicht der Hauptversammlung nicht eindeutig eine Pflichtverletzung des Vorstands und damit erst recht nicht eine solche des Aufsichtsrats belegen können. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgerichts Stuttgart die Anfechtungsklage einer Aktionärin gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der beklagten Porsche Automobil Holding SE vom 29. Januar 2010 abgewiesen.
Gegenstand des jetzt vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Verfahrens war die Rechtmäßigkeit des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrat in dem der Hauptversammlung vorausgegangenen Geschäftsjahr 2008/2009, das vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 gedauert hatte. Dieses Geschäftsjahr war gekennzeichnet durch eine Reihe vielbeachteter Ereignisse:
So verstärkte die Porsche SE ihre Bemühungen um eine Beteiligung an der Volkswagen AG durch Erwerb von VW-Stammaktien. Sie teilte Ende Oktober 2008 mit, über 42,6% der VW-Stammaktien und außerdem über 31,5% cash-gesettelte Optionen auf solche Aktien zur Kurssicherung zu verfügen. Sie kündigte ihre Zielsetzung an, im Jahr 2009 die Beteiligung auf 75% aufzustocken und so den Weg für einen Beherrschungsvertrag freizumachen. Dies führte zu erheblichen Kursausschlägen bei der VW-Stammaktie, kurzzeitig auf über 1.000 €. Die Porsche SE erwarb Anfang Januar 2009 weitere ca. 8% der VW-Stammaktien und hielt damit über 50%. In der Folgezeit berichtete die Presse über Bemühungen der Porsche SE um die Refinanzierung eines Kredits über 10 Mrd. € und um eine weitere Aufstockung von Krediten, über unterschiedliche Vorstellungen bei VW und Porsche und deren Gesellschaftern zur weiteren Gestaltung einer gemeinsamen Zukunft der beiden Konzerne. Gegen Ende Juli 2009 wurde bekannt gegeben, dass die beiden bisherigen Vorstände Dr. Wiedeking und Härter das Unternehmen gegen Abfindungen von 50 und 12,5 Mio. € verlassen. Im August 2009 engagierte sich schließlich das Emirat Katar mit einer Beteiligung bei Porsche und es übernahm auch einen Teil der Derivate. Außerdem wurde die sog. Grundlagenvereinbarung abgeschlossen, die vorsieht, dass in mehreren Schritten ein integrierter Automobilkonzern entstehen soll, letztlich durch eine Verschmelzung der Porsche SE auf die VW AG.
Weil mittlerweile die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Kursmanipulation u.a. insbesondere gegen die früheren Vorstände ermittelte, wurde der Hauptversammlung vom 29. Januar 2010 vorgeschlagen, die Entscheidung über eine Entlastung dieser Vorstandsmitglieder zu verschieben. Die Hauptversammlung beschloss aber die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009.
Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten und hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Sie leitet aus verschiedenen Umständen wie den wechselhaften Ereignissen des Geschäftsjahrs 2008/2009, aus Medienveröffentlichu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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