BFH: Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung
STEUERRECHT | 18. Januar 2012 — BFH-Urteil vom 25.10.2011 – VII R 55/10 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 5: “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat…
Wie die Saarbrücker Zeitung heute berichtet, verschaffte das Finanzamt Saarbrücken einem Steuerpflichtigen aus dem Saarland einen Hauptgewinn in Höhe von circa 85.000 €. Was war geschehen? Ein Finanzbeamter hatte bei der Eingabe der Vorauszahlungen das Komma versehentlich ein wenig verschoben und so die Vorauszahlungen verzehnfacht. Es kam nun eine Steuererstattung von fast 71.000 € heraus sowie Zinsen von 14.000 € (statt läppischer 366 € plus 58 € Zinsen. Der Steuerpflichtige sagte erst mal nichts und behielt das Geld.
Erst fünf Jahre später fiel bei einer Revision der Fehler auf und das Finanzamt korrigierte die Anrechnungsverfügung und verlangte den zuviel gezahlten Betrag zurück. Das missfiel wiederum dem Steuerpflichtigen, der Einspruch einlegte und dann Klage erhob.Die erste Instanz gab dem Finanzamt Recht. Der Bundesfinanzhof machte nun dem Steuerpflichtigen die Freude, den Erstattungsbescheid aufzuheben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2011 Aktenzeichen VII R 55/10).
Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Rückforderung wegen Verjährung (§ 228 AO) nicht mehr möglich. Sinn dieser Vorschrift sei, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren solle, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat.Dies betrifft nach Auffassung der Richter nicht nur fällig gewordene steuerliche Ansprüche sondern es könne auch auf fällt gewordene nichts mehr angerechnet werden. Dies gelte sowohl, wenn der Steuerpflichtige dann eine geringere Steuerschuld habe oder sich dann…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Januar 2012 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.
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Mit Fug und Recht | 18. Januar 2012 — Allerdings nur, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Das hat der Bundesfinan…
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LawBlog | 18. Januar 2012 — Dank schlampiger Finanzbeamter ist ein Saarländer jetzt rund 85.000 Euro reicher. Diesen Betrag hatte ihm das Finanzamt ohne Gr…
STEUERRECHT | 8. September 2010 — BFH-Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07 Presseerklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 78: “Gesetzliche Zinsen, die das …
Rechtslupe | 19. Januar 2012 — Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückforde…
Red Tape | 22. Juni 2009 — Der Steuerpflichtige wurde von seiner Exgattin reingelegt. Sie beantragte getrennte Veranlagung. Damit hatte er mit seiner Steu…
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STEUERRECHT | 12. November 2008 — BFH-Urteil vom 30.09.2008 - VII R 18/08 Pressemeldung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 105: “Haben zusammen zur Einkommenst…
Zu viel erstattete Lohnsteuer kann das Finanzamt nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zurückfordern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VII R 55/10). Ein Rückforderungsanspruch verjähre fünf Jahre nach Erlass des Einkommensteuerbescheids. Damit kann ein Steuerzahler aus dem Saarland knapp 85.000 Euro behalten.