Hat sich Tauss tatsächlich strafbar gemacht?

Jörg Tauss wurde von der Staatsanwalt stundenlang vernommen.Über das Ergebnis der Beschuldigtenvernehmung wurde nur soviel bekannt, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin am Tatvorwurf des Besitzes von kinderpornografischem Material festhält, während Tauss sich nach wie vor damit verteidigt, Recherchen für seine Tätigkeit als Abgeordneter des deutschen Bundestags betrieben zu haben. Unterstellen wir, dass es so war wie Tauss sagt und er kein Pädophiler ist. Dann stellt sich die Frage, ob ein Abgeordneter das darf. Kann sich ein Abgeordneter auf § 184b Abs. 5 StGB berufen, der besagt, dass das Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften nicht strafbar ist, wenn es der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher und beruflicher Pflichten dient? Wie weit reicht die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Abgeordneten eigentlich tatsächlich? Wenn man andererseits liest, dass Familienministerin von der Leyen Journalisten kinderponrografische Videos vorgeführt haben soll, stellt sich da nicht ebenfalls die Frage, wieso Frau von der Leyen das erlaubt sein soll. Vielleicht weil es zu Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehört und sie selbst im Einzelfall definieren muss, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Bundesministerin notwendig ist? Gilt desselbe aber dann nicht auch für den Abgeordneten Tauss? Art 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz sagt über den Abgeordneten, dass er ein Vertreter des ganzen Volkes ist, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist. Man darf insoweit die Frage stellen, ob ein Abgeordneter, der sich intensiv mit Kinderpornografie beschäftigt, nicht auch das Recht haben …

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Themen: Grundgesetz , Tauss

Erschienen 24. März 2009 auf http://www.internet-law.de/.

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