Hat sich Robert Enkes Psychiater wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht?

Der Nachgang zu dem Selbstmord des Torwarts von Hannover 96 erzeugt ein strafrechtliches Problem. Der ehemalige Psychiater von Robert Enke, Valentin Markser, hat sich gestern dezidiert zur Krankheit von Robert Enke geäußert.

Möglicherweise macht er sich dadurch nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis […] offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden war.

Markser war Arzt von Enke und hat in diesem Zusammenhang von der Krankheit erfahren.

Die Tat wird gem. § 203 IV auch dann verfolgt, wenn der Täter das fremde Ereignis nach dem Tod des Betroffenen offenbart.

Die Tat ist auch nicht gerechtfertigt.

Eine rechtfertigende Einwilligung (hier bereits ein tatbestandsausschließendes Einverständnis) kann Enke nicht geben und hat – soviel bereits bekannt ist – es auch nicht getan. Insbesondere hat er seine Krankheit verheimlicht.

Das Recht auf Einwilligung geht auch nicht auf nahe Angehörige über (hier zB seine Witwe). Das Geheimnis betrifft den persönlichen Lebensbereich. Die Verfügungsbefugnis ist somit höchstpersönlich ist und erlischt daher mit dem Tod des Berechtigten (vgl. RG 71 22, BGHZ 91, 398 f., NJW 83, 2628, Bay[Z] NJW 87, 1492, Naumburg NJW 05, 2018 m. Bspr. Spickhoff 1982, Hoyer SK 79, Jung NK 21, Lenckner aaO [1966] 181, Eb. Schmidt NJW 62, 1745, Schünemann LK 117).

Laut Kommentar von Schönke/Schröder (beck-online) können somit weder die Erben noch die nächsten Angehörigen in diesem Fall den Schweigepflichtigen von seiner Pflicht entbinden (h.M.; and. Ku…

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Themen: Njw , Psychiater , Hannover 96 , Driz , Robert Enke

Erschienen 12. November 2009 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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