Hat der Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II bestandskräftig durch Verwaltungsakt als Darlehen bewilligt, kann er zur
Durchsetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich mittels Leistungsbescheid vorgehen.
§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a. F. , § 607 BGB Sozialgericht
Urteil vom 22.06.2011, - S 10 AS 302/08 ,nachgehend Hessisches Landessozialgericht - L 6 AS 388/11 - Hat der Leistungsträger
Leistungen nach dem SGB II bestandskräftig durch Verwaltungsakt als bewilligt, kann er zur Durchsetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich mittels Leistungsbescheid
vorgehen. Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid, mit welchem ursprünglich
darlehensweise Leistungen gewährt wurden und welcher gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit des Darlehens
konkretisiert (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 sowie OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B
941/00). Der Darlehensbescheid kann allerdings nur dann eine geeignete und ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung der
Rückzahlungspflicht mittels Leistungsbescheid darstellen, wenn bereits in der Ausgangsentscheidung zumindest Modalitäten betreffend
die Voraussetzungen zur Kündigung des Darlehens und die Art und Weise der Rückzahlung festgelegt wurden, soweit hierzu im SGB II
keine gesetzliche Regelung existiert.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144209&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide folgt daraus, dass diese keine ausreichende Rechtsgrundlage zur
Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen darstellen. Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass keine Bedenken dagegen
bestehen , dass der Leistungsträger in den Fällen, in denen Leistungen nach dem SGB II durch Verwaltungsakt darlehensweise bewilligt
wurden, zur Geltendmachung der Rückzahlungspflicht mittels Leistungsbescheid vorgehen kann und nicht auf die Alternative der
Leistungsklage angewiesen ist (vgl. zur Regelungsform durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag Lang/Blüggel in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23, Rn. 56 ff.). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe - vergleichbare
sozialgerichtliche Entscheidungen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, soweit ersichtlich, nicht vor - wird insoweit zur
Begründung angeführt, dass Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides der bestandskräftige Bewilligungsbescheid sei, mit
welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden. Denn infolge der Bestandskraft des Ausgangsbescheides stehe zwischen
den Beteiligten fest, dass die Hilfe auch ohne zusätzlichen Vertrag als Darlehen habe gewährt werden dürfen. Damit werde gleichzeitig
auch die Rückzahlungsverpflichtung, die ihren Rechtsgrund im entsprechend anwendbaren § 607 BGB habe, und die Fälligkeit des
Darlehens durch Verwaltungsakt, also durch eine einseitige hoheitliche Regelung konkretisiert. In einem solchen Fall beständen keine
Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich d…
» Vollständiger Artikel