Hat das Kosteninteresse jetzt noch etwas mit der Beiordnung des Pflichtverteidigers zu tun? Ja, aber…..
Durch das 2. OpfeRRG ist § 142 Abs. 1 StPO geändert worden. Der beizuordnende muss jetzt nicht mehr “ortsansässig” sein. Ein kleiner
(hoffentlich ) Wermutstropfen hat aber die Freude über diese Neuregelung beeiträchtigt. Nach der Gesetzesbegründung ist nämlich das
“Kosteninteresse” immer auch noch ein Punkt, der bei der Auswahl des Pflichtverteidigers von Bedeutung sein kann. Ich hatte
befürchtet, dass über diese Formulierung durch die “Hintertür” das Kosteninteresse und die damit zusammenhängende Frage der
“Ortsansässigkeit” letztlich doch wieder eine Bedeutung bekommen, die sie nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr haben
sollten. Diese Sorge wird jetzt ein wenig gemildert durch die Entscsheidung des OLG vom 21.04.2010 – 1 Ws 194/10. in der sich das OLG mit der Frage der kostenneutralen
Auswechslung und des Verzichts des “neuen Pflichtverteidigers” auf Gebühren auseinandersetzt. Die Richtigkeit der Ausführungen dazu
und die Fraghe, ob man sich dem anschließen kann, lasse ich mal dahinstehen. Interessant ist, dass das OLG in dem Zusammenhang aber
auch zu den des § 142 Abs. 1 StPO n.F.
Stellung nimmt und ausführt:
“Seit der Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz ist zudem die frühere gesetzliche Anordnung der
vorrangigen Bestellung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes als solche entfallen. Den im Gesetzgebungsverfahren
vom – gerade auch unter Kostengesichtspunkten
– geäußerten Bedenken (vgl. BTDrucksache 16/12812, S. 10) hat der Gesetzgeber keine Rechnung getragen. Die Entfernung des
Anwaltssitzes vom Gerichtsort bleibt aber gleichwohl einer der Gesichtspunkte, die bei der im Rahmen der Auswahlentscheidung des
Vorsitzenden gebotenen Abwägung zu berücksichtigen sind, vgl. BTDrucksache 16/12098 S. 20, 21.”
Stimmt, und weiter:
“Eine solche Entfernung kann mithin auch nach der jetzigen Rechtslage im Einzelfall den Verfahrensablauf in einer Weise
beeinträchtigen, dass dies der Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes entgegensteht. Dergleichen wird hier vom
Strafkammervorsitzenden aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. “
Da kann man nur sagen: Uff, Glück gehabt, dass da das Wort Einzelfall auft…
»
Vollständiger Artikel