Hat Herr Vetter gepennt?

Der Kollege Udo Vetter berichtet über einen Fehler, der wohl jedem Verteidiger schon einmal unterlaufen ist, auch mir. Und der häßlich in’s Geld geht.

Es ist das schreckliche Wort der Erstreckung, das zu Überraschungen führt, wenn es nicht im Protokoll auftaucht, weil man es vergessen hat. Wie Herr Vetter.

Der Verteidiger wird in einer Sache zum Pflichtverteidiger bestellt. Später werden andere Verfahren zu dieser Sache hinzu verbunden. Nach der Verbindung sollte der Verteidiger dann das Gericht bitten festzustellen, daß die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für die anderen, hinzuverbundenen Verfahren gelten soll. Auf juristisch heißt das, er muß die Erstreckung beantragen.

Herr Vetter hat Glück gehabt. Der Richter hat diese Erstreckung noch entschieden, als das Verfahren bereits beendet war. Dies hatte die Folge, daß die Justizkasse nun auch die Pflichtverteidiger-Vergütung für die hinzuverbundenen Verfahren an den Verteidiger zahlen muß. Immerhin ein rundes Kiloeuro, wie der Kollege berichtet, erwartet er auf seinem Kanzleikonto. Und freut sich – mit Recht.

Des einen Freud ist aber des anderen Leid. Wie im richtigen Leben gilt dieser Satz auch in der Justiz.

Denn die Pflichtverteidigerkosten werden den Verfahrenskosten zugeschlagen. Und an dieser Stelle bekommt der zweite Satz bei der Urteilsverkündung eine entscheidende Bedeutung:

1. Der Angeklagte wird verurteilt … 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte …

Irgendwann wird bei dem Mandanten des Pflichtverteidigers eine Kostenrechnung der Justizkasse zugeschickt, auf dem dieselbe Zahl steht, die auch auf dem Kontoauszug des Verteidigers gedruckt ist.

Ich bin ganz sicher, daß der Kollege Vetter nicht gepennt hat. Diese Konsequenz kalkuliert ein Verteidiger ein, wenn er den K…

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Themen: Pflichtverteidiger , Protokoll , Verteidigung
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 17. Juni 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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